Falscher Rentenbescheid? Probleme mit der Rente?

Wie kann mir ein Rentenberater helfen und was macht der überhaupt?

Ein Rentenberater hilft Ihnen, Ihre gesetzlichen Rentenansprüche durchzusetzen und zu verstehen. Viele Menschen wissen gar nicht, was Ihnen zusteht. Oft gibt es mehr Ansprüche als Sie denken.

Rentenberater sind unabhängig und ausschließlich ihren Mandanten verpflichtet. Bereits 1980 hat der Deutsche Bundestag festgestellt, dass sich Rentenberater bei der Unübersichtlichkeit und der zunehmenden Bedeutung des Sozialversicherungsrechts als unentbehrlich erwiesen haben, insbesondere auch bei der Kontrolle der Versicherungsanstalten.

Ein zentraler Punkt der Tätigkeit des Rentenberaters ist die Prüfung, ob die Deutsche Rentenversicherung ihrer Rentenberechnung die richtigen Tatsachen zugrunde gelegt hat. Nicht selten werden zum Beispiel aufgrund von fehlerhaften Rentenbescheiden der Deutschen Rentenversicherung zu niedrige Altersrenten ausgezahlt. Es ist also wichtig, den Rentenbescheid schnellstmöglich zur prüfen und bei Fehlern fristgemäß Widerspruch einzulegen.

Muss ich warten, bis mir ein Rentenbescheid vorliegt oder kann ich schon früher tätig werden?

Sie können sich vorbereiten. Bereits vor Rentenbeginn versendet die Deutsche Rentenversicherung Renteninformationen, Rentenauskünfte und Auskünfte über den Versicherungsverlauf an ihre Versicherten. Es ist dringend zu empfehlen, den Versicherungsverlauf auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Insbesondere Lücken sind im Kontenklärungsverfahren frühzeitig zu schließen. So kann ich schon frühzeitig dafür sorgen, dass meiner späteren Rente die richtigen Tatsachen zu Grunde gelegt werden.

Wer keine Unterlagen von der Deutschen Rentenversicherung erhält, kann deren Übersendung beantragen.

Ein Punkt, der leider oft übersehen wird: Rente wird nur auf Antrag hin gezahlt. Es ist also unbedingt notwendig, den Rentenantrag rechtzeitig zu stellen.

Hilft ein Rentenberater auch, wenn ich noch nicht im Rentenalter bin, aber nicht mehr arbeiten kann?

Ja, hier erfolgt eine Beratung, inwieweit Ansprüche auf die Zahlung einer Rente wegen verminderter oder voller Erwerbsfähigkeit bestehen (Erwerbsminderungsrente). Zudem ist im Auge zu behalten, dass die Anerkennung eines rentenrelevanten Grades der Behinderung in Betracht kommt.

Insbesondere bei Langzeiterkrankungen führt das Zusammenspiel zwischen Leistungen der Krankenversicherungen, Leistungen des Arbeitgebers und der Agentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung sowie des Versorgungsamtes zu einer für die Betroffenen oft nicht nachvollziehbaren Komplexität. Hier hilft der Rentenberater.

Ein wichtiges Ziel meiner Tätigkeit ist es, meine Mandanten davor zu bewahren, aus Unsicherheit rechtliche Fehler zu machen und Ansprüche zu verlieren.

Streit ums Grillen

Der Sommer lockt mit schönem Wetter und steigenden Temperaturen zum Grillen nach draußen. Doch Rauch, Geruch und eventueller Lärm gefallen nicht jedem Nachbarn und Vermieter.

Immer wieder müssen Gerichte darüber entscheiden, ob und in welchem Ausmaß das Grillen im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon erlaubt ist. Die Urteile befassen sich immer mit konkreten Einzelfällen und können daher nur als Leitlinie herangezogen werden. In der Gesamtschau ist das Grillen weder uneingeschränkt erlaubt noch grundsätzlich verboten. Neben der Selbstverständlichkeit, dass vom Grillen niemals Brandgefahr ausgehen darf, entscheidet letztendlich, wo und wie gegrillt wird.

Grillen im eigenen Garten

Der Spruch „Daheim bin ich König“ zählt im eigenen Garten nur solange die Nachbarn nur unwesentlich und damit nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, wie z.B. die Immissionsschutzgesetze der Länder oder Grenzwerte vorgebende Verwaltungsvorschriften. Darüber hinaus geben die Umstände des Einzelfalls den Ausschlag für die richterliche Entscheidung.

Wird der Grill so platziert, dass in angrenzende Wohn- und Schlafräumen der Nachbarn kein Rauch oder Qualm eindringen kann, dürften sich keine Schwierigkeiten ergeben. Gleichwohl fordern einige Gerichte, die Grillaktivität zu beschränken, insbesondere die Häufigkeit auf ein gewisses Maß zu begrenzen. Entscheidend ist natürlich auch, mit wie vielen Personen gegrillt wird und welche Lärmbelästigung von diesen ausgeht. Damit kann auch eine große Feier mit Elektrogrill für die Nachbarn unzumutbar sein. Auch die Dauer spielt eine Rolle: Bis 22 Uhr gibt es normalerweise keine Probleme, danach gilt die Nachtruhe.

Bei eng aneinander grenzenden Grundstücken, z.B. bei Reihenhausanlagen, sollten die Bewohner eine erhöhte Rücksichtnahmepflicht beachten. Eine Absprache mit den Nachbarn und Ankündigung des Grillens, die u.a. auch von den Gerichten gefordert wird, macht in jedem Fall Sinn. Anderenfalls besteht die Gefahr eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassen oder sogar ein Bußgeld.

Grillen auf dem Balkon

Beim Grillen auf dem Balkon gelten zunächst dieselben Grundsätze wie im Garten. Bei nahem Aneinandergrenzen mehrerer Wohnungen ist natürlich eine größere Rücksichtnahme gefordert.

Zusätzlich ist die Hausordnung zu beachten. Diese kann regeln, in welchem Umfang Grillen auf dem Balkon erlaubt ist oder sogar ein generelles Verbot aussprechen. Ein solches Verbot ist verbindlich und kann je nach Formulierung auch das Grillen mit einem Elektrogrill umfassen.

Bei Anlagen mit Eigentumswohnungen kann das Grillen auf dem Balkon durch einen mehrheitlichen Beschluss der Eigentümerversammlung geregelt oder untersagt werden.

Auch ein Mietvertrag kann das ob und wie des Grillens festlegen. Dem Mieter ist in jedem Fall geraten, sich hier an Verbote zu halten, da er im schlimmsten Fall die Kündigung des Mietverhältnisses riskiert.

 

 

Reisemängel

Wie man sich vor Ärger im Urlaub schützen kann und welche Ansprüche möglich sind, wenn der Urlaub schief geht.

Die Buchungsbestätigung einer Reise stellt leider noch längst keine Erholungsgarantie dar. Wer sich für eine Reisebuchung über eines der zahlreichen Internetportale entscheidet, sollte genau prüfen, mit wem er einen Vertrag abschließt und welche Bedingungen gelten. Internetportale wie beispielsweise Ab-in-den-Urlaub.de oder Fluege.de vermitteln meist nur die Reiseleistungen. Sie sind aber nicht die eigentlichen Vertragspartner für die Reise. Für die Durchsetzung etwaiger Ansprüche sollten die Urlauber deshalb genau darauf achten, gegen wen diese im Ernstfall zu richten sind.

Der Ärger kann schon damit beginnen, dass der ersehnte Urlaub nicht angetreten werden kann. Krankheit oder ein unvorhersehbares Ereignis können Gründe sein. Vor dem Reisebeginn ist der Urlauber grundsätzlich berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Dann muss zwar der Reisepreis nicht bezahlt werden, aber der Veranstalter kann eine angemessene Entschädigung verlangen.

Der Urlauber ist deshalb gut beraten, sich schon im Vorfeld zum Beispiel bei seinem Reiseveranstalter zu informieren, wie hoch die entsprechende Entschädigung für die konkret gebuchte Reise ausfallen kann. Bei der Bemessung des Werts spielt natürlich auch der Grund für den Nichtantritt der Fahrt oder des Flugs eine Rolle. Wenn die Reise schon vorab bezahlt wurde, können Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden. Die Rückerstattung kann ohne anwaltliche Hilfe aber mitunter schwierig sein.

Eine Reiserücktrittsversicherung erleichtert es erheblich, die Auslagen zurück zu bekommen. Der Reisende muss aber zwingend Meldungen und Nachweise erbringen. Dazu gehören unter anderem ärztliche Atteste oder amtliche Bestätigungen. Dabei müssen die Urlaubswilligen unbedingt etwaige Fristen einhalten, die für den Eingang der Nachweise bei den Versicherungen gelten.

Doch auch am Urlaubsort sind Reisende nicht vor bösen Überraschungen sicher: Oft hält die Reise nicht das, was sie versprochen hat. Dann besteht die Möglichkeit, wenigstens finanzielle Entschädigung einzufordern. Wichtig ist, dass der Reisende die festgestellten Mängel sorgfältig dokumentiert, um sie in einem eventuellen Rechtsstreit beweisen zu können. Am besten sollten die Urlauber die Mängel fotografieren und sich die Klagepunkte von Mitreisenden bezeugen lassen.

Selbst Unfälle am Traumstrand und während der Reise sind nicht ausgeschlossen. Dann können den verletzten Urlaubern Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bis hin zu einer lebenslangen Rente zustehen. Auch in diesem Fall müssen sich die Urlauber unbedingt um eine genaue Dokumentation bemühen, um nicht aus Mangel an Beweisen mit den Ansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter zu scheitern. Im schlimmsten Fall kommt es zum Tod eines Reisenden. Auch wenn der Schock über den Verlust zunächst alles überlagert, sollten die Angehörigen anwaltliche Hilfe suchen. Die Hinterbliebenen haben unter Umständen Ansprüche auf Unterhaltsleistungen.

Schon im Vorfeld können sich Urlauber also schützen. Dann können sie die Vorfreude auf den Urlaub genießen.

 

Pflichten der Mieter vor der Urlaubsreise

Der Urlaub ist gebucht, die Zeit bis dahin ist verflogen und schon kann es losgehen. Doch was geschieht mit der Wohnung und dem Umfeld während der Abwesenheit? Was passiert, wenn der Mieter keine Vorsorge trifft, welche Pflichten hat er?

Kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter während längerer Abwesenheit einen Schlüssel hinterlegt? Ist er in dieser Zeit berechtigt, die Wohnung zu betreten?

Vermieter haben weder ein Recht darauf einen Zweitschlüssel der vermieteten Wohnung zu behalten oder später vom Mieter zu fordern, noch die Wohnung ohne Zustimmung des Mieters zu betreten. Bei längerer Abwesenheit des Mieters macht es aber natürlich Sinn sich auf eine Notfalllösung zu einigen und diese vertraglich zu dokumentieren. Im Rahmen dieser Notfalllösung sollte geregelt werden wo oder bei wem ein Zweitschlüssel deponiert wird und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter berechtigt ist, die Wohnung in Abwesenheit des Mieters zu betreten.

Wer kommt dafür auf, wenn die Tür beispielsweise wegen eines Rohrbruchs gewaltsam geöffnet werden muss?

Bei Gefahr in Verzug, d.h. insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass die im Eigentum des Vermieters stehende Wohnung beschädigt wird, ist der Vermieter bei Abwesenheit des Mieters berechtigt, die Wohnung auch ohne vorherige Anmeldung und Zustimmung zu betreten. Die Kosten für eine solche erforderliche Zwangsöffnung hat grundsätzlich der Mieter zu tragen.

Kann der Vermieter verlangen, dass während der Abwesenheit des Mieters eine bestimmte Raumtemperatur eingestellt wird, oder genügt es die Heizung auf Frostschutz einzustellen?

Auf jeden Fall sollte die Heizung nicht vollständig ausgeschaltet werden. Mieter sind verpflichtet, ihre Wohnung ausreichend zu heizen, auch in ihrer Abwesenheit. Ausreichend bedeutet hierbei, dass weder Frostschäden an den Wasserleitungen entstehen dürfen noch Schimmel entsteht.

Darf sich während des Urlaubs jemand anderes in der Wohnung aufhalten?

Auch während der Abwesenheit des Mieters dürfen sich Dritte in der Wohnung aufhalten, z.B. zum Pflanzengießen, Füttern von Haustieren oder Lüften. Sicherlich wird auch ein nicht kostenpflichtiger Kurzurlaub nicht zu beanstanden sein. Etwas anderes gilt jedoch für ein Untervermieten. Dies ist nur mit Zustimmung des Vermieters gestattet.

Muss der Mieter dafür sorgen, dass während seines Urlaubs Pflichten wie Schneeräumen oder Treppenreinigen ausgeführt werden, wenn er an der Reihe ist?

Sofern kein Hausmeisterdienst besteht und der Mieter selbst für die Treppenhausreinigung und den Winterdeist zuständig ist, muss er während seiner Abwesenheit für Ersatz sorgen.

Man vereinbart mit dem Nachbarn bei Frost die Heizung anzustellen und gegebenenfalls Schnee zu räumen, doch dies unterbleibt. Wer zahlt, wenn die Leitung einfriert oder ein Passant zu Schaden kommt?

Hier sind verschiede Anspruchsverhältnisse zu unterscheiden. Im Verhältnis zum Vermieter und zu verletzten Dritten haftet zunächst grundsätzlich der Mieter. Er kann dann jedoch Anspruch gegen den Nachbarn geltend machen, mit dem er die Vertretung geregelt hat. Es ist also ratsam, Vertretungsvereinbarungen schriftlich zu dokumentieren.

Während der Mieter in Urlaub ist, schneit es gegen alle Voraussagen. Darf der Vermieter dann die Kosten für die Schneeräumung in Rechnung stellen?

Wenn der Mieter vertraglich zum Winterdienst verpflichtet ist, jedoch keine Regelung für seine Abwesenheit getroffen hat, kann der Vermieter vom Mieter die Erstattung angemessener Räumkosten verlangen.

 

 

Privatnutzung des Diensthandys, was ist erlaubt?

Immer mehr Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern Diensthandys / Firmenhandys zur Verfügung. Dabei ist es wichtig zu regeln, ob das Handy nur dienstlich oder auch privat genutzt werden darf. Eine klare Regelung vermeidet, dass das Diensthandy zum Streitthema wird.  

Kann der Umfang einer privaten Nutzung festgelegt werden, und wie sieht dies in der Praxis aus?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Arbeitsvertrag oder in der Überlassungsvereinbarung vereinbaren ob und in welchem Umfang die private Nutzung des Diensthandys gestattet ist.

Darf der Arbeitgeber auf vom Arbeitnehmer gespeicherte Daten wie E-Mails zugreifen oder Verbindungsdaten auswerten, darf er mithören oder aufzeichnen?

Das hängt davon ab, ob und in welchem Umfang die Privatnutzung gestattet ist. Sofern die private Nutzung nicht gestattet ist, ist der Arbeitgeber ohne Einschränkung zur Kontrolle berechtigt. Im Rahmen der gestatteten Privatnutzung ist der Arbeitgeber nur in dem Umfang zur Überprüfung berechtigt, der vorab geregelt wurde. D.h. es muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden, welche Daten z.B. Verbindungsdaten und Telefonnummern protokolliert und unter welchen Umständen auf die Protokollierung zugegriffen werden dar.

Falls ein Unternehmen das Handy wieder zurückfordert -was passiert in diesem Fall mit den darauf befindlichen persönlichen Daten des Nutzers?

Der Arbeitnehmer hat das Recht, vor Rückgabe alle privaten Daten zu löschen.

Welche arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, wenn Arbeitnehmer trotz Verbot ihr Diensthandy privat nutzen?

Wer sein Diensthandy verbotener Maßen privat nutzt riskiert eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung. Eine fristlose Kündigung kann z.B. in Betracht kommen, wenn ein Arbeitnehmer umfangreich verbotene Privattelefonate führt.

Wer haftet bei Verlust des Gerätes, beziehungsweise, wenn bei der Nutzung ein Virus heruntergeladen wurde und dadurch Daten zerstört worden sind?

Ob der Arbeitnehmer für den Verlust oder die Beschädigung sowie einen Datenverlust haftet hängt davon ab, inwieweit ihn ein Verschulden trifft. Im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Arbeitnehmers zu bejahen. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde. Also dann, wenn schon ganz nahliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Grobe Fahrlässigkeit und damit die Haftung des Arbeitnehmers ist zum Beispiel dann gegeben, wenn dieser das Diensthandy ohne Pin-Sperre auf dem Tisch eines Restaurants liegen lässt oder wenn er eine bekanntermaßen virusbehaftete Anwendung auf das Diensthandy lädt.

Ist der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer durch die Nutzungsüberlassung steuerfrei?

Sofern die private Nutzung des Diensthandys gestatte ist und der Arbeitgeber auch für Privattelefonate die Kosten übernimmt, stellt das im Ergebnis eine Art Honorierung der Arbeit dar. Dies stellt jedoch keinen Gehaltsbestandteil dar und ist damit nicht als geldwerter Vorteil zu versteuern.

 

 

Cybermobbing

Neben vielen Vorzügen, hat das Internet auch Schattenseiten. Die vermeintliche Anonymität lässt Hemmschwellen sinken. „Cybermobbing“ ist gewissermaßen eine moderne Form von Rufmord, Beleidigung und übler Nachrede. Cybermobbing kann jeden treffen. Egal ob Arbeitnehmer, Vorgesetzter, Auszubildender oder Schüler. Dies führt oft zu massiven Belastungen bei den Betroffenen. Muss man sich in sozialen Netzwerken alles gefallen lassen?

Ist Cybermobbing strafbar?

Zunächst ist der Sachverhalt genau aufzuklären. Bislang existiert kein Tatbestand „Cybermobbing“ im Strafgesetzbuch (StGB). Cybermobbing unterliegt je nach Ausprägung verschiedenen Straftatbeständen. Dazu gehören § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen), § 185 StGB (Beleidigung), § 186 StGB (Üble Nachrede), § 187 StGB (Verleumdung) und § 238 StGB (Nachstellung).

Ein interessanter Beitrag zum Thema „§ 201a StGB: Wenn unerlaubtes Fotografieren zur Straftat wird“ findet sich hier.

Was können Betroffene dagegen unternehmen?

In jedem Fall sind die Beweise zu sichern. Die Betroffenen sollten Bildschirmkopien, sogenannte „Screenshots“ von den mobbenden Einträgen anfertigen, um die Angriffe zu dokumentieren.

Von „Dagegenschießen“ ist dringend abzuraten. Dies könnte unter anderem zu einer eigenen Strafbarkeit führen, etwa wenn man sich zu Beleidigungen hinreißen lässt. Sinnvoller ist es den Kontakt zum Täter- soweit bekannt-, zu sperren. Sofern der Täter bekannt ist, kann dieser abgemahnt werden, dass rechtswidrige Verhalten künftig zu unterlassen.

Wenn der Täter nicht bekannt ist, kann der Betroffene Strafanzeige erstatten. Die Anzeige richtet sich dann zunächst gegen unbekannt, und die Polizei ermittelt.

Dem Betroffenen ist es in der Regel daran gelegen, dass diffamierende Inhalte schnellstmöglich aus dem Internet entfernt werden. Neben der Strafanzeige sollten die Gemobbten, die Betreiber der Portale, auf denen die belastenden Inhalte veröffentlicht sind, kontaktieren. Unter Darstellung der Rechtsverletzung sollten die Betreiber des Internetportals zum Entfernen der rechtswidrigen Inhalte aufgefordert werden. Weiter bietet sich an, bei den Betreibern Auskunft zu den Nutzerdaten des Täters zu verlangen.

Ist der Betreiber eines Internetportals zur Auskunft verpflichtet?

Die Gerichte stehen einer Auskunftsverpflichtung von Internetportalbetreibern sehr restriktiv gegenüber. Das heißt die Richter zwingen Facebook & Co. nur selten zur Herausgabe von Daten. Dies wird damit begründet, dass es dem Betreiber an der für die Datenweitergabe erforderlichen Einwilligung fehlt. Der Verletzte wird damit auf zivilrechtlichem Weg keinen Auskunftsanspruch gegen den jeweiligen Betreiber durchsetzen können, er bekommt als die Daten nicht. Es besteht jedoch die Chance, über die Beantragung von Akteneinsicht im Strafverfahren die Daten zu erfahren.

Mache ich mich strafbar, wenn ich mobbende Inhalte teile oder weiterleite? Welche Strafen drohen?

Wer sich mit fremden rechtswidrigen Inhalten durch Teilen und Weiterleiten identifiziert und sich diese damit im rechtlichen Sinne zu eigen macht, ist ebenso zur Verantwortung zu ziehen, wie der ursprüngliche Verfasser selbst.

Wenn Kinder oder Jugendliche etwas ins Netz stellen – wann und in welcher Höhe sind Eltern zum Schadenersatz verpflichtet?

Wie immer ist natürlich der Einzelfall zu prüfen. Bei minderjährigen Tätern besteht zum Beispiel die Möglichkeit, den Störenfried über die Eltern abzumahnen. Den Eltern wird der Verstoß ihres Kindes dargelegt. Gleichzeitig erhalten sie die Aufforderung, dafür zu sorgen, dass ihr Kind künftig keine Verstöße mehr begeht. Es wird in der Regel eine entsprechende vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung verlangt. Wenn gegen diese verstoßen wird, werden Vertragsstrafenzahlungen fällig.

Haben Opfer von Cybermobbing Anspruch auf Schmerzensgeld?

Wenn es sich um einen Fall von strafbarem Cybermobbing handelt, steht dem Opfer gegen den Täter ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Je nach Umfang umfasst dieser auch ein Schmerzensgeld.

Alkoholfahrt

Obwohl erwiesen ist, dass bereits durch wenig Alkohol im Blut das Unfallrisiko steigt, setzen sich manche Autofahrer darüber hinweg und gefährden dadurch unnötig sich selbst und die übrigen Verkehrsteilnehmer. Wer sich im alkoholisierten Zustand hinter das Steuer seines Wagens setzt, muss nicht nur mit strafrechtlichen Folgen rechnen, sondern riskiert auch seinen Versicherungsschutz.  

Betrunken Auto fahren ist unverantwortlich und keine gute Idee!

Folgendes Beispiel soll aufzeigen, wie ernst eine vermeintlich lustige Trunkenheitsfahrt werden kann:

Zwei Bekannte (A und B) – beide über 21 Jahre alt und nicht in der Führerscheinprobezeit – feiern feuchtfröhlich. Als es Zeit ist, nachhause zu gehen, haben beide keine Lust, auf ein Taxi oder einen Bus zu warten. Geld dafür hat auch keiner mehr von ihnen in der Tasche. Also fahren sie mit dem Auto von A, mit dem sie auch gekommen sind, nachhause. A fährt, B ist Beifahrer. Beide haben viel Alkohol getrunken. Auf der Heimfahrt übersieht A ein am Straßenrand parkendes Fahrzeug. Es kommt zur Kollision, beide Fahrzeuge werden erheblich beschädigt, B knallt mit dem Kopf gegen die Frontscheibe und zieht sich dabei eine Platzwunde zu, wobei auch noch seine Brille zerbricht. Die Polizei kommt an den Unfallort und stellt bei A eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und bei B von 0,9 Promille fest.

Mit welchen Konsequenzen müssen A und B nun rechnen?

Beiden drohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen, Fahrverbot, Punkte in Flensburg, Fahrverbot oder sogar Führerscheinentzug und Verlust des Versicherungsschutzes.

A ist mit 1,6 Promille absolut Fahruntüchtig. Absolute Fahruntüchtigkeit ist ab 1,1 Promille anzunehmen. Nach § 315 c Strafgesetzbuch droht ihm damit eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Wie hoch die Strafe konkret ausfällt hängt davon ab, wie oft A schon betrunken am Steuer „erwischt“ worden ist und wie hoch der entstandene Schaden ist. Zusätzlich muss A damit rechnen, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird und die Wiedererlangung von einem positiven Eignungstest durch eine MPU (Medizinisch Psychologische Untersuchung) abhängig gemacht wird.

Für A wird es aber noch teurer: Sofern er eine Kaskoversicherung hat, wird diese gleichwohl nicht für die Schäden an seinem Fahrzeug aufkommen. Fast alle Versicherungsverträge regeln, wann keine oder eine verminderte Zahlungspflicht für die Versicherung besteht und nennen als einen solchen Fall die Alkoholfahrt. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit, d.h. einem Promillewert am 1,1 Promille ist von einer vollständigen Leistungskürzung auszugehen.

Auch die Kfz-Haftpflichtversicherung von A wird zwar im Außenverhältnis an den Eigentümer des beschädigten anderen Fahrzeuges zahlen, aber gegen A in bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR in Regress gehen, d.h. sich das gezahlte Geld zurückholen.

A hatt also viel Ärger am Hals. Ist B als Beifahrer dagegen fein raus und bekommt auch noch Schmerzensgeld und Schadensersatz von A?

Nein, auch B kann der Entzug seines Führerscheins drohen. Der Grund hierfür ist, dass er sich zu seinem betrunkenen Freund ist Auto gesetzt, obwohl er von dessen Trunkenheit wusste und diese Fahrt nicht verhinderte. Damit bestehen Zweifel, ob B die Risiken des Straßenverkehrs hinreichend bewusst sind, d.h. er geeignet ist, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen.

B wird auch keine Ansprüche gegen A wegen der erlittenen Verletzung und der beschädigten Brille haben. Schließlich muss davon ausgegangen werden, dass B sich selbst bewusst gefährdet hat und damit die Verletzungsfolgen mit verursacht hat.

Beide werden nach dieser Fahrt wissen, dass man nach Alkoholkonsum das Fahrzeug lieber stehen lässt und sich vor dem Trinken überlegt, wie man sicher nachhause kommt.

Was ist ein Strafbefehl?

Wer eine Straftat begeht, muss mit einer Bestrafung rechnen. Dabei kommen nicht nur Geld- und Freiheitsstrafen in Betracht, sondern auch Nebenfolgen, wie etwa die Verhängung eines Fahrverbots. Im Rahmen der Strafverfolgung kann ein gerichtliches Verfahren mit Verhandlungstermin oder Verhandlungstermin und Beweisaufnahme durchgeführt werden, an dessen Ende das Urteil gesprochen wird. Möglich und nicht unüblich ist aber auch, dass dem Täter ein Strafbefehl zugestellt wird. Dieser Strafbefehl hat dieselbe Wirkung wie ein Urteil, ist also ernst zu nehmen.

Doch was ist ein Strafbefehl überhaupt und kann man sich gegen ihn zur Wehr setzen?

Warum wird ein Strafbefehl erlassen und in welchen Fällen kommt er in Betracht?

Das Strafbefehlsverfahren dient der Entlastung von Staatsanwaltschaft und Gericht. Wenn die Strafverfolgungsbehörden in Fällen sogenannter leichter Kriminalität aufgrund der durchgeführten Ermittlungen von der Schuld des Angeschuldigten überzeugt sind, kann das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen. Fälle sogenannter leichter Kriminalität umfassen Vergehen, das heißt Straftaten, die mit einer geringen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft werden. Der Erlass eines Strafbefehls ist beispielsweise bei Delikten wie Beleidigung, Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder fahrlässiger Körperverletzung möglich.

Mit einem Strafbefehl kann also auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden?  

Ja, allerdings nur, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat und nur bis zu einem Jahr.

Wann ist man nach einem Strafbefehl vorbestraft?

Ob man nach einem Strafbefehl vorbestraft ist, hängt von der Höhe der Strafe ab. Erst wenn eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verhängt wird, gilt man als vorbestraft.

Können mittels eines Strafbefehls auch Strafen wie ein Fahrverbot oder Sozialstunden verhängt werden?

Durch einen Strafbefehl dürfen insbesondere folgende Rechtsfolgen der Tat festgesetzt werden, auch neben der Geld- oder Freiheitsstrafe: Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt.

Wonach richtet sich die Höhe einer Geldstrafe und wie berechnen sich die Tagessätze?

Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Tat und etwaigen Vorverurteilungen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten.

Muss man einen Strafbefehl akzeptieren oder kann man Widerspruch einlegen und mit welcher Frist? Auf welche Weise wird dann entschieden?

Ein Strafbefehl muss nicht akzeptiert werden. Es besteht die Möglichkeit, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Dies muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung erfolgen. Sofern der Einspruch ordnungsgemäß eingelegt wird, findet eine mündliche Hauptverhandlung statt.

Was passiert wenn der Strafbefehl nicht bezahlt wird?

Wenn im Strafbefehl eine Geldstrafe festgesetzt wird und diese nicht bezahlt wird, wird der Verurteilte in der Regel zunächst zur Zahlung angemahnt. Im nächsten Schritt kann die Vollstreckung per Gerichtsvollzieher eingeleitet werden. Wenn auch diese nicht zum Zahlungserfolg führt, wird der Verurteilte zum Antritt der Ersatzhaft geladen.

 

Skiunfall

Endlich auf der weißen Piste angelangt, befindet sich der Urlauber selbstverständlich nicht im rechtsfreien Raum. Bei Stürzen aufgrund der Pistenbeschaffenheit oder Hindernissen sind Ansprüche gegen den Betreiber zu prüfen. Ist der Sturz durch ein Pistenfahrzeug oder eine Schneekanone verursacht worden? Wenn ja, dann liegt ein vom Pistenbetreiber steuerbares Geschehen vor und er kann zur Verantwortung gezogen werden. Anders verhält es sich, wenn Naturgegebenheiten – z.B. Bodensenken oder Herumliegen kleiner Steine – die Ursache des Sturzes waren.

Bei Zusammenstößen mit anderen Wintersportlern auf der Piste gelten ähnliche Verhaltensregeln wie bei einem Verkehrsunfall. Insgesamt gilt auf jeden Fall, dass die Beteiligten nicht einfach weiterfahren dürfen. Zur Absicherung etwaiger Ansprüche ist es ratsam, gegenüber Beteiligten oder Zeugen lediglich Angaben über die eigene Person zu machen und zum Unfallhergang zunächst zu schweigen. Voreilige Entschuldigungen des aus rechtlicher Sicht gesehenen Unfallopfers können dazu führen, dass die Ansprüche nicht durchgesetzt werden können. Eine Entschuldigung könnte rechtlich als Schuldeingeständnis gewertet werden. Zu Beweiszwecken ist es ratsam, soweit möglich, Bilder vom Unfallort anzufertigen.

Schöner sind natürlich Bilder von einer unbeschwerten Reise, also lieber vorsichtig fahren und Rücksicht nehmen.

Tierhaltung in der Mietwohnung – Einzug mit Katz und Maus?

Hamster sind kein Problem. Aber wie sieht es aus, wenn Mieter mit einem großen Hund oder einer Giftschlange einziehen wollen? Deutsche Gerichte bemessen die Zumutbarkeit nach Größe, Gefährlichkeit, Lärm und Geruchsbelästigung.

Nicht jedes Tier darf in jedem Mietobjekt gehalten werden. Entscheidend ist, ob und welche Regelungen der Mietvertrag enthält und um welche Art von Tier es sich handelt. Wenn im Mietvertrag jegliche Tierhaltung untersagt ist, muss das Verbot aber nicht unbedingt wirksam sein.

Zentraler Aspekt ist die Unterscheidung zwischen kleinen und großen Tieren. Deutsche Gerichte haben sich bereits oftmals mit dieser Thematik befasst und folgende Kriterien entwickelt: Klein sind demnach Tiere, die keinen Lärm machen und die Wohnung nicht verlassen: etwa Meerschweinchen, Hamster, Ziervögel und Zierfische.

Wann es sich um große Tiere handelt, wurde von den Gerichten nicht pauschal festgelegt, sondern hängt neben der tatsächlichen Größe auch von der Gefährlichkeit, dem von ihnen versachten Lärm und der eventuellen Geruchsbelästigung ab. Ein Pferd beispielsweise ist unstrittig ein großes Tier. Doch auch Gift- und Würgeschlangen sowie Kampfhunde werden, obwohl sie durchaus klein sein können, von den Gerichten als große Tiere eingestuft. Auf die Nachbarschaft wirken sie schließlich oft gefährlich.

Meist beschäftigen sich Richter mit der Frage, ob es sich bei Hunden- und Katzen mietrechtlich um große oder kleine Tiere handelt. Dazu existiert keine einheitliche Rechtsprechung. Die Gerichte stellen auf die Umstände des konkreten Einzelfalles ab.

Bei Hunden kommt es u.a. entscheidend darauf an, ob es sich um etwa um einen Rehpinscher oder eine Dogge handelt. Weiter ist von Bedeutung, wie das Tier untergebracht ist. Bei einer Haltung in einer kleinen Mietwohnung in der Großstadt wird ein Tier schneller rechtlich zum großen Tier als in einem Miethaus auf dem Land. Dabei spielt auch eine Rolle, dass ein kleines Mietobjekt durch die Tierhaltung in der Regel stärker abgenutzt wird, als eines mit viel Platz.

Neben den Gegebenheiten des Mietobjekts beeinflussen die persönlichen Verhältnisse des Tierhalters die Entscheidung, d.h. wer in seiner Nachbarschaft wohnt und wie viele Tiere er hält oder halten will.

Die Haltung von kleinen Tieren muss der Vermieter grundsätzlich akzeptieren, d.h. entgegenstehende Regelungen in vorformulierten Mietverträgen sind unwirksam und der Mieter muss nicht gesondert das Einverständnis des Vermieters einholen. Anders sieht es bei einem individuell ausgehandelten Mietvertrag aus. Der Mieter kann den Vermieter nicht zwingen, ihm die gewünschte Tierhaltung zu gestatten. Schließlich könnte der Mieter ja auch eine andere Wohnung wählen.

Bei großen Tieren hingegen muss der Mieter grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters einholen bzw. sich an ein Verbot im Mietvertrag halten. Auch hier ist jedoch noch nicht alles verloren: Je nach Einzelfall kann ein Anspruch auf Zustimmung des Vermieters bestehen, so z.B. wenn die Haltung des betroffenen Tieres aus therapeutischen Gründen wichtig ist.