Rechtssicher Inline-Skaten

Nach der Straßenverkehrsordnung (§24 StVO) sind Inline-Skates „besondere Fortbewegungsmittel“. Das bedeutet, dass sie keine Fahrzeuge im Sinne der StVO sind, sondern für sie vielmehr die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend gelten.

Inline-Skater sind also trotz ihrer in der Praxis oft hohen Geschwindigkeit verpflichtet, Fußgängerwege zu nutzen. Es ist also grundsätzlich nicht erlaubt, auf der Straße oder dem Radweg zu fahren.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Inline-Skaten auf der Fahrbahn durch das Zusatzzeichen, das einen Inline-Skater darstellt, gestattet ist.

Die rechtliche Einstufung von Inline-Skatern als Fußgänger hat in der Praxis folgende Auswirkungen:

Radfahrer müssen auf gemeinsam mit Fußgängern genutzten Wegen erhöhte Vorsicht auch im Hinblick auf Inline-Skater walten lassen. Diese dürfen solche Wege nämlich grundsätzlich uneingeschränkt nutzen, d.h. sie müssen sich nicht rechts halten. Im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen vertraten Gerichte die Auffassung, dass Fahrradfahrer verpflichtet sind, einen Überholwunsch rechtzeitig durch Klingelzeichen oder Rufen kundzutun. Wer ohne eine solche Ankündigung überholt, haftet demnach im Falle eines Zusammenstoßes allein.

Inline-Skater wiederum dürfen als „rechtliche Fußgänger“ auf Fußgängerwegen, in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen nur Schrittgeschwindigkeit fahren.

Außerorts sind Inline-Skater wie Fußgänger verpflichtet, am äußersten linken Fahrbahnrand der Straße zu fahren.

Sofern Inline-Skaten per Zusatzzeichen auf der Fahrbahn gestattet ist, treffen Inline-Skater höhere Pflichten:

Sie müssen sich an das Rechtsfahrgebot halten, auf die übrigen Verkehrsteilnehmer äußerste Rücksicht nehmen und dürfen Fahrzeugen nicht am Überholen hindern.

 

Alkoholfahrt

Obwohl erwiesen ist, dass bereits durch wenig Alkohol im Blut das Unfallrisiko steigt, setzen sich manche Autofahrer darüber hinweg und gefährden dadurch unnötig sich selbst und die übrigen Verkehrsteilnehmer. Wer sich im alkoholisierten Zustand hinter das Steuer seines Wagens setzt, muss nicht nur mit strafrechtlichen Folgen rechnen, sondern riskiert auch seinen Versicherungsschutz.  

Betrunken Auto fahren ist unverantwortlich und keine gute Idee!

Folgendes Beispiel soll aufzeigen, wie ernst eine vermeintlich lustige Trunkenheitsfahrt werden kann:

Zwei Bekannte (A und B) – beide über 21 Jahre alt und nicht in der Führerscheinprobezeit – feiern feuchtfröhlich. Als es Zeit ist, nachhause zu gehen, haben beide keine Lust, auf ein Taxi oder einen Bus zu warten. Geld dafür hat auch keiner mehr von ihnen in der Tasche. Also fahren sie mit dem Auto von A, mit dem sie auch gekommen sind, nachhause. A fährt, B ist Beifahrer. Beide haben viel Alkohol getrunken. Auf der Heimfahrt übersieht A ein am Straßenrand parkendes Fahrzeug. Es kommt zur Kollision, beide Fahrzeuge werden erheblich beschädigt, B knallt mit dem Kopf gegen die Frontscheibe und zieht sich dabei eine Platzwunde zu, wobei auch noch seine Brille zerbricht. Die Polizei kommt an den Unfallort und stellt bei A eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und bei B von 0,9 Promille fest.

Mit welchen Konsequenzen müssen A und B nun rechnen?

Beiden drohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen, Fahrverbot, Punkte in Flensburg, Fahrverbot oder sogar Führerscheinentzug und Verlust des Versicherungsschutzes.

A ist mit 1,6 Promille absolut Fahruntüchtig. Absolute Fahruntüchtigkeit ist ab 1,1 Promille anzunehmen. Nach § 315 c Strafgesetzbuch droht ihm damit eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Wie hoch die Strafe konkret ausfällt hängt davon ab, wie oft A schon betrunken am Steuer „erwischt“ worden ist und wie hoch der entstandene Schaden ist. Zusätzlich muss A damit rechnen, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird und die Wiedererlangung von einem positiven Eignungstest durch eine MPU (Medizinisch Psychologische Untersuchung) abhängig gemacht wird.

Für A wird es aber noch teurer: Sofern er eine Kaskoversicherung hat, wird diese gleichwohl nicht für die Schäden an seinem Fahrzeug aufkommen. Fast alle Versicherungsverträge regeln, wann keine oder eine verminderte Zahlungspflicht für die Versicherung besteht und nennen als einen solchen Fall die Alkoholfahrt. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit, d.h. einem Promillewert am 1,1 Promille ist von einer vollständigen Leistungskürzung auszugehen.

Auch die Kfz-Haftpflichtversicherung von A wird zwar im Außenverhältnis an den Eigentümer des beschädigten anderen Fahrzeuges zahlen, aber gegen A in bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR in Regress gehen, d.h. sich das gezahlte Geld zurückholen.

A hatt also viel Ärger am Hals. Ist B als Beifahrer dagegen fein raus und bekommt auch noch Schmerzensgeld und Schadensersatz von A?

Nein, auch B kann der Entzug seines Führerscheins drohen. Der Grund hierfür ist, dass er sich zu seinem betrunkenen Freund ist Auto gesetzt, obwohl er von dessen Trunkenheit wusste und diese Fahrt nicht verhinderte. Damit bestehen Zweifel, ob B die Risiken des Straßenverkehrs hinreichend bewusst sind, d.h. er geeignet ist, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen.

B wird auch keine Ansprüche gegen A wegen der erlittenen Verletzung und der beschädigten Brille haben. Schließlich muss davon ausgegangen werden, dass B sich selbst bewusst gefährdet hat und damit die Verletzungsfolgen mit verursacht hat.

Beide werden nach dieser Fahrt wissen, dass man nach Alkoholkonsum das Fahrzeug lieber stehen lässt und sich vor dem Trinken überlegt, wie man sicher nachhause kommt.

Rund ums Auto

Wichtig beim Reifenwechsel

Wer seine Reifen selbst wechselt oder wechseln lässt, muss prüfen bzw. prüfen lassen, ob sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Ist das Profil zu stark abgenutzt oder der Reifen zu alt, drohen Punkte in Flensburg und Bußgelder. Im schlimmsten Fall besteht sogar kein Unfallschutz durch die Versicherung, d.h. ein entstandener Schaden müsste selbst beglichen werden.

Weiter ist natürlich darauf zu achten, dass die verwendeten Reifen für das jeweilige Fahrzeug zugelassen sind. Zudem muss der für das jeweilige Fahrzeug vorgeschriebene Reifendruck eingehalten werden.

Beim Reifenwechsel durch eine Fachwerkstatt kann sich der Kunde absichern, wenn er den Auftrag von Beginn an dokumentiert, z.B. mithilfe von Fotos der Reifen und des Fahrzeugs.

Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten um die Rechnung ist bei der Auftragserteilung klarzustellen, ob über den Reifenwechsel hinaus weitere Arbeiten erfolgen sollen oder solche nur nach gesonderter Einzelabsprache durchzuführen sind.

Ärger in der Waschanlage

Wenn das Auto nach dem Waschanlagenbesuch nicht vor Sauberkeit glänzt, sondern Kratzer und Macken aufweist, können Ansprüche gegen den Betreiber der Waschanlage bestehen. Es ist wichtig, die Schäden umgehend zu dokumentieren und zu melden. Wer Vorsorge treffen möchte, kann den Zustand der Lackierung vorher mit einem Zeugen festhalten.

Bei genauer Schadensdokumentation stehen die Chancen gut, Schadensersatz vom Waschanlagenbetreiber zu erhalten. So entschied beispielsweise kürzlich das Landgericht Hannover, dass ein Waschanlagenbetreiber seine Obliegenheitspflichten verletzt, wenn er den Heckscheibenwischer nicht mit einer Schutzhülle abdeckt.

Geblitzt und jetzt?

Natürlich soll zu schnelles Fahren nicht schön geredet werden, doch nicht jedes „Blitzen“ und jeder Bußgeldbescheid muss tatsächlich auch berechtigt sein. Oft werden aus Ärger im Anhörungsverfahren unbedachte Angaben gemacht, die überhaupt erst dazu führen, dass ein Bußgeldbescheid ergeht. Im Zweifelsfall ist also genau zu überlegen und rechtlicher Rat einzuholen, damit ein Bußgeldverfahren von Anfang vermieden wird.

Fahrerlaubnis weg?

Ohne Fahrerlaubnis darf kein Fahrzeug gesteuert werden, auch nicht für die kleinste Fahrt. Der Entzug der Fahrerlaubnis trifft hart. Es muss immer genau geprüft werden, ob er berechtigt ist und welche Möglichkeiten bestehen, die Fahrerlaubnis schnellstmöglich wieder zu erwerben.