Nach der Straßenverkehrsordnung (§24 StVO) sind Inline-Skates „besondere Fortbewegungsmittel“. Das bedeutet, dass sie keine Fahrzeuge im Sinne der StVO sind, sondern für sie vielmehr die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend gelten.
Inline-Skater sind also trotz ihrer in der Praxis oft hohen Geschwindigkeit verpflichtet, Fußgängerwege zu nutzen. Es ist also grundsätzlich nicht erlaubt, auf der Straße oder dem Radweg zu fahren.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Inline-Skaten auf der Fahrbahn durch das Zusatzzeichen, das einen Inline-Skater darstellt, gestattet ist.
Die rechtliche Einstufung von Inline-Skatern als Fußgänger hat in der Praxis folgende Auswirkungen:
Radfahrer müssen auf gemeinsam mit Fußgängern genutzten Wegen erhöhte Vorsicht auch im Hinblick auf Inline-Skater walten lassen. Diese dürfen solche Wege nämlich grundsätzlich uneingeschränkt nutzen, d.h. sie müssen sich nicht rechts halten. Im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen vertraten Gerichte die Auffassung, dass Fahrradfahrer verpflichtet sind, einen Überholwunsch rechtzeitig durch Klingelzeichen oder Rufen kundzutun. Wer ohne eine solche Ankündigung überholt, haftet demnach im Falle eines Zusammenstoßes allein.
Inline-Skater wiederum dürfen als „rechtliche Fußgänger“ auf Fußgängerwegen, in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen nur Schrittgeschwindigkeit fahren.
Außerorts sind Inline-Skater wie Fußgänger verpflichtet, am äußersten linken Fahrbahnrand der Straße zu fahren.
Sofern Inline-Skaten per Zusatzzeichen auf der Fahrbahn gestattet ist, treffen Inline-Skater höhere Pflichten:
Sie müssen sich an das Rechtsfahrgebot halten, auf die übrigen Verkehrsteilnehmer äußerste Rücksicht nehmen und dürfen Fahrzeugen nicht am Überholen hindern.