Der Weihnachtsmarkt in Speyer hat begonnen, tausende Lichter strahlen, die Eisbahn glitzert. Punsch- und Glühwein dampfen, der Duft von Leckereien liegt in der Luft und die Weihnachtsbuden laden zum Geschenkekauf ein.
Sobald die vorweihnachtliche Zeit begonnen hat, werden mir als Rechtsanwalt immer wieder folgende Fragen gestellt:
Darf ich den Glühweinbecher mit nachhause nehmen, ich habe schließlich Pfand bezahlt?
Die Antwort ist klar und eindeutig: Bei bloßer Pfandzahlung wird kein Eigentum erworben und der Becher darf nicht mitgenommen werden. Streng genommen ist das eine Unterschlagung, die strafrechtlich verfolgt werden kann. Der Becher bleibt Eigentum des Ausgebenden, das Pfand ist kein Kaufpreis, sondern soll dafür sorgen, dass der Becher zurückgegeben und nicht einfach abgestellt oder weggeworfen wird. Wer einen Becher mitnehmen möchte, sollte diesen also kaufen oder beim Standbesitzer nachfragen, ob die Mitnahme gestattet ist.
Ich habe mir auf dem Weihnachtsmarkt völlig den Magen verdorben, dafür muss doch jemand haften, oder?
Hier gelten dieselben Grundsätze wie für jeden anderen gastronomischen Betrieb. Der Konsument muss nachweisen, dass seine Beeinträchtigung auf das konkret bei dem betroffenen Stand erworbene Getränk oder die erworbene Speise zurückzuführen ist.
Ware, die auf dem Weihnachtsmarkt gekauft wird, kann nicht umgetauscht werden, stimmt das?
Sofern die Ware nicht beschädigt ist, stimmt das. Aber auch beim normalen Ladenkauf besteht kein allgemeines Recht zum Umtausch. Viele Geschäfte ermöglichen ihn jedoch aus Kulanz zur Kundenbindung. Auch bei Ständen auf dem Weihnachtsmarkt kann angefragt werden, ob ein Umtausch aus Kulanz möglich ist.
Anders sieht es auch, wenn die Ware beschädigt ist. Hier ist der Verkäufer zwei Jahre lang zur Gewährleistung verpflichtet. Gerade bei teureren Anschaffungen ist es daher ratsam, sich die Kontaktdaten des Verkäufers zu notieren bzw. sich eine Visitenkarte geben zu lassen.
Wer haftet eigentlich, wenn mir auf dem Weihnachtsmarkt etwas passiert?
Für Haftungsfragen kommt es entscheidend darauf an, was passiert ist und was bewiesen werden kann. Im Grundsatz haftet jeder Weihnachtsmarkbesucher zunächst für sich selbst, d.h. er muss damit rechnen, dass der Boden an einzelnen Stellen glatt oder uneben ist und dass Leitungen über den Boden geführt werden, über die gestolpert werden kann. Er muss mit üblichen Beeinträchtigungen rechnen. Den Budenbesitzer und den Veranstalter des Weihnachtsmarktes treffen jedoch Verkehrssicherungspflichten: Leitungen beispielsweise dürfen nicht völlig ungesichert verlegt werden, Trinkbecher dürfen keine scharfkantige Bruchstellen aufweisen und es dürfen keine Nägel aus Tischen ragen.
Bei der neuen Eisbahn ist für die Haftungsfrage zudem entscheidend, dass sich der Benutzer an die Hausordnung des Betreibers hält.