Weihnachtsmarkt

Der Weihnachtsmarkt in Speyer hat begonnen, tausende Lichter strahlen, die Eisbahn glitzert. Punsch- und Glühwein dampfen, der Duft von Leckereien liegt in der Luft und die Weihnachtsbuden laden zum Geschenkekauf ein.

Sobald die vorweihnachtliche Zeit begonnen hat, werden mir als Rechtsanwalt immer wieder folgende Fragen gestellt:

Darf ich den Glühweinbecher mit nachhause nehmen, ich habe schließlich Pfand bezahlt?

Die Antwort ist klar und eindeutig: Bei bloßer Pfandzahlung wird kein Eigentum erworben und der Becher darf nicht mitgenommen werden. Streng genommen ist das eine Unterschlagung, die strafrechtlich verfolgt werden kann. Der Becher bleibt Eigentum des Ausgebenden, das Pfand ist kein Kaufpreis, sondern soll dafür sorgen, dass der Becher zurückgegeben und nicht einfach abgestellt oder weggeworfen wird. Wer einen Becher mitnehmen möchte, sollte diesen also kaufen oder beim Standbesitzer nachfragen, ob die Mitnahme gestattet ist.

Ich habe mir auf dem Weihnachtsmarkt völlig den Magen verdorben, dafür muss doch jemand haften, oder?

Hier gelten dieselben Grundsätze wie für jeden anderen gastronomischen Betrieb. Der Konsument muss nachweisen, dass seine Beeinträchtigung auf das konkret bei dem betroffenen Stand erworbene Getränk oder die erworbene Speise zurückzuführen ist.

Ware, die auf dem Weihnachtsmarkt gekauft wird, kann nicht umgetauscht werden, stimmt das?

Sofern die Ware nicht beschädigt ist, stimmt das. Aber auch beim normalen Ladenkauf besteht kein allgemeines Recht zum Umtausch. Viele Geschäfte ermöglichen ihn jedoch aus Kulanz zur Kundenbindung. Auch bei Ständen auf dem Weihnachtsmarkt kann angefragt werden, ob ein Umtausch aus Kulanz möglich ist.

Anders sieht es auch, wenn die Ware beschädigt ist. Hier ist der Verkäufer zwei Jahre lang zur Gewährleistung verpflichtet. Gerade bei teureren Anschaffungen ist es daher ratsam, sich die Kontaktdaten des Verkäufers zu notieren bzw. sich eine Visitenkarte geben zu lassen.

Wer haftet eigentlich, wenn mir auf dem Weihnachtsmarkt etwas passiert?

Für Haftungsfragen kommt es entscheidend darauf an, was passiert ist und was bewiesen werden kann. Im Grundsatz haftet jeder Weihnachtsmarkbesucher zunächst für sich selbst, d.h. er muss damit rechnen, dass der Boden an einzelnen Stellen glatt oder uneben ist und dass Leitungen über den Boden geführt werden, über die gestolpert werden kann. Er muss mit üblichen Beeinträchtigungen rechnen. Den Budenbesitzer und den Veranstalter des Weihnachtsmarktes treffen jedoch Verkehrssicherungspflichten: Leitungen beispielsweise dürfen nicht völlig ungesichert verlegt werden, Trinkbecher dürfen keine scharfkantige Bruchstellen aufweisen und es dürfen keine Nägel aus Tischen ragen.

Bei der neuen Eisbahn ist für die Haftungsfrage zudem entscheidend, dass sich der Benutzer an die Hausordnung des Betreibers hält.

Haftungsfragen rund ums Volksfest

In Speyer steht das Brezelfest vor der Tür. Die Freude auf den Brezelfestumzug, fröhliches Beisammensitzen und neue spektakuläre Fahrgeschäfte steigt.

Schlechte Wetteraussichten könnten die Vorfreude trüben, aber für das Wetter kann niemand zur Rechenschaft gezogen werden. Anders verhält es sich bei Sachbeschädigungen oder Verletzungen von Zuschauern oder Fahrgästen in Fahrgeschäften. Wer haftet hierfür?

Bekomme ich Schmerzensgeld, wenn mir eine Brezel an den Kopf fliegt? Es ist zwar nicht auszuschließen, dass ein solcher Wurf eine schmerzhafte Verletzung zur Folge hat, trotzdem bekommt der Getroffene kein Schmerzensgeld. Das Werfen von Brezeln gehört zum Festumzug dazu und wird von den Zuschauern erwartet. Hier gilt das Prinzip der Selbstverantwortung. Wer das Risiko getroffen zu werden vermeiden möchte, hat größeren Abstand zu halten.

Wenn hingegen traditionsunübliche und gefährliche Gegenstände in die Zuschauer geworfen werden – wie z.B. Glasflaschen – ist neben der Haftung des Werfenden die Haftung des Festumzugsbetreibers zu prüfen.

Auch bei einer Fahrt mit einem Fahrgeschäft kann der Fahrgast im Falle von Schäden oder Verletzungen nicht alle Verantwortung von sich weisen. Für selbstverschuldete Unfälle besteht keine Haftung des Fahrgeschäftbetreibers. Wer beispielsweise trotz Hinweis lose Gegenstände mit sich führt und diese verliert, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Er setzt sich vielmehr der Gefahr aus, selbst zur Haftung gezogen zu werden, wenn z.B. ein herausfallender Schlüssel Dritte verletzt. Wer sich stark alkoholisiert in ein Fahrgeschäft setzt, schließt damit grundsätzlich auch Ansprüche gegen Dritte aus. Etwas anderes gilt hingegen, wenn der Fahrgeschäftbetreiber die Alkoholisierung hätte bemerken können und müssen. In diesem Fall müsste er den Fahrgast am Einsteigen hindern.

 

Rechtssicher Inline-Skaten

Nach der Straßenverkehrsordnung (§24 StVO) sind Inline-Skates „besondere Fortbewegungsmittel“. Das bedeutet, dass sie keine Fahrzeuge im Sinne der StVO sind, sondern für sie vielmehr die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend gelten.

Inline-Skater sind also trotz ihrer in der Praxis oft hohen Geschwindigkeit verpflichtet, Fußgängerwege zu nutzen. Es ist also grundsätzlich nicht erlaubt, auf der Straße oder dem Radweg zu fahren.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Inline-Skaten auf der Fahrbahn durch das Zusatzzeichen, das einen Inline-Skater darstellt, gestattet ist.

Die rechtliche Einstufung von Inline-Skatern als Fußgänger hat in der Praxis folgende Auswirkungen:

Radfahrer müssen auf gemeinsam mit Fußgängern genutzten Wegen erhöhte Vorsicht auch im Hinblick auf Inline-Skater walten lassen. Diese dürfen solche Wege nämlich grundsätzlich uneingeschränkt nutzen, d.h. sie müssen sich nicht rechts halten. Im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen vertraten Gerichte die Auffassung, dass Fahrradfahrer verpflichtet sind, einen Überholwunsch rechtzeitig durch Klingelzeichen oder Rufen kundzutun. Wer ohne eine solche Ankündigung überholt, haftet demnach im Falle eines Zusammenstoßes allein.

Inline-Skater wiederum dürfen als „rechtliche Fußgänger“ auf Fußgängerwegen, in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen nur Schrittgeschwindigkeit fahren.

Außerorts sind Inline-Skater wie Fußgänger verpflichtet, am äußersten linken Fahrbahnrand der Straße zu fahren.

Sofern Inline-Skaten per Zusatzzeichen auf der Fahrbahn gestattet ist, treffen Inline-Skater höhere Pflichten:

Sie müssen sich an das Rechtsfahrgebot halten, auf die übrigen Verkehrsteilnehmer äußerste Rücksicht nehmen und dürfen Fahrzeugen nicht am Überholen hindern.

 

Makler – Wer muss was bezahlen?

Der Mietvertrag oder Kaufvertrag ist abgeschlossen, alle sind glücklich und keiner denkt mehr an die Maklerprovision. Sobald dann die Maklerrechnung vorliegt, beginnt oft der Streit ums die Kosten.

Wer muss bezahlen?

Zunächst ist entscheidend, ob der Abschluss eines Privatmietvertrages, eines Gewerberaummietvertrages oder eines Kaufvertrages vermittelt wurde.

Bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen gilt nach dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung das sogenannte Bestellerprinzip. D.h. derjenige, der den Makler beauftragt hat, muss ihn auch bezahlen. Das bedeutet nicht – wie verbreitet angenommen – dass Mieter nie eine Zahlungspflicht trifft. Zwar ist es nach Einführung des Bestellerprinzips im Jahr 2015 nicht mehr zulässig, dass Vermieter einen Makler beauftragen, den der Mieter bezahlen muss, wenn jedoch der Mieter selbst einen Makler mit der Wohnungssuche beauftragt, dann ist er als Besteller zur Zahlung der Provision verpflichtet.

Bei der Vermittlung von Kaufverträgen und Gewerberaummietverträgen hingegen gilt das Bestellerprinzip nicht. Der Verkäufer bzw. Vermieter kann also einen Makler beauftragen, den im Ergebnis (auch) der Käufer bzw. Mieter bezahlen muss.

Aber muss wirklich bezahlt werden?

Entscheidende Voraussetzung des Provisionsanspruchs ist die Vermittlung des Vertragsabschlusses. Selbst wenn es zu diesem gekommen ist, wird die Zahlung vielfach verweigert, da sich der Besteller keiner Vertragsbeziehung bewusst ist.

Manch einer denkt sich: „Warum soll ich zahlen? Der Makler hat nur mal alles gezeigt. Einen Maklervertrag gibt es aber deswegen doch noch lange nicht.“

Hier wird verkannt, dass sich die Provisionspflicht nicht nur aus schriftlicher oder ausdrücklicher mündlicher Vereinbarung sondern auch aus dem Verhalten der Beteiligten ergebe kann. Bei Unklarheiten ist jedoch insbesondere Maklern zur Erleichterung der Durchsetzung ihres Provisionsanspruchs zu raten, auf eine schriftliche Regelung hinzuwirken.

Von Erwerberseite wird zudem gegen eine Zahlungspflicht oft das Argument vorgebracht: „Ich wusste ich ja schon vorher, dass die Immobilie zum Verkauf steht.“

Auch das Wissen, dass die Immobilie zum Verkauf steht, lässt die Zahlungsverpflichtung nicht ohne weiteres entfallen. Der Käufer muss neben dem Objekt und der Verkäuflichkeit auch Kenntnis davon haben, wer Verkäufer ist, also sein Vertragspartner sein würde.

Wenn bezahlt werden muss, wie viel muss bezahlt werden?

Auch hier ist zwischen der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen, Gewerberaummietverträgen und Kaufverträgen zu unterscheiden.

Wenn ein Mieter einen Makler mit der Suche einer Mietwohnung beauftragt, beträgt die maximale Provisionshöhe zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer. Wenn hingegen der Vermieter den Auftrag erteilt, gibt es keine solche Grenze. Die Höhe der Provision ist also zwischen Vermieter und Makler im Rahmen der Beauftragung frei verhandelbar.

Beim Immobilienkauf gilt: Der Auftraggeber – je nach Situation Immobiliensuchender oder Verkäufer – handelt mit dem Makler die Provisionshöhe aus. Es existieren keine festen Regelungen zur Höhe der Provision. Maßstab ist vielmehr das „Übliche“, d.h. die am jeweiligen Ort gängige Provision.

Bei der Vermittlung von Gewerbemietverträgen ist die Höhe der Provision grundsätzlich frei verhandelbar.

Zur Vermeidung späterer Unklarheiten liegt es im Interesse aller Beteiligten, klare Vereinbarungen zu treffen, wer bei Vertragsvermittlung eine Provision in welcher Höhe wann zu zahlen hat.

Streit ums Grillen

Der Sommer lockt mit schönem Wetter und steigenden Temperaturen zum Grillen nach draußen. Doch Rauch, Geruch und eventueller Lärm gefallen nicht jedem Nachbarn und Vermieter.

Immer wieder müssen Gerichte darüber entscheiden, ob und in welchem Ausmaß das Grillen im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon erlaubt ist. Die Urteile befassen sich immer mit konkreten Einzelfällen und können daher nur als Leitlinie herangezogen werden. In der Gesamtschau ist das Grillen weder uneingeschränkt erlaubt noch grundsätzlich verboten. Neben der Selbstverständlichkeit, dass vom Grillen niemals Brandgefahr ausgehen darf, entscheidet letztendlich, wo und wie gegrillt wird.

Grillen im eigenen Garten

Der Spruch „Daheim bin ich König“ zählt im eigenen Garten nur solange die Nachbarn nur unwesentlich und damit nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, wie z.B. die Immissionsschutzgesetze der Länder oder Grenzwerte vorgebende Verwaltungsvorschriften. Darüber hinaus geben die Umstände des Einzelfalls den Ausschlag für die richterliche Entscheidung.

Wird der Grill so platziert, dass in angrenzende Wohn- und Schlafräumen der Nachbarn kein Rauch oder Qualm eindringen kann, dürften sich keine Schwierigkeiten ergeben. Gleichwohl fordern einige Gerichte, die Grillaktivität zu beschränken, insbesondere die Häufigkeit auf ein gewisses Maß zu begrenzen. Entscheidend ist natürlich auch, mit wie vielen Personen gegrillt wird und welche Lärmbelästigung von diesen ausgeht. Damit kann auch eine große Feier mit Elektrogrill für die Nachbarn unzumutbar sein. Auch die Dauer spielt eine Rolle: Bis 22 Uhr gibt es normalerweise keine Probleme, danach gilt die Nachtruhe.

Bei eng aneinander grenzenden Grundstücken, z.B. bei Reihenhausanlagen, sollten die Bewohner eine erhöhte Rücksichtnahmepflicht beachten. Eine Absprache mit den Nachbarn und Ankündigung des Grillens, die u.a. auch von den Gerichten gefordert wird, macht in jedem Fall Sinn. Anderenfalls besteht die Gefahr eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassen oder sogar ein Bußgeld.

Grillen auf dem Balkon

Beim Grillen auf dem Balkon gelten zunächst dieselben Grundsätze wie im Garten. Bei nahem Aneinandergrenzen mehrerer Wohnungen ist natürlich eine größere Rücksichtnahme gefordert.

Zusätzlich ist die Hausordnung zu beachten. Diese kann regeln, in welchem Umfang Grillen auf dem Balkon erlaubt ist oder sogar ein generelles Verbot aussprechen. Ein solches Verbot ist verbindlich und kann je nach Formulierung auch das Grillen mit einem Elektrogrill umfassen.

Bei Anlagen mit Eigentumswohnungen kann das Grillen auf dem Balkon durch einen mehrheitlichen Beschluss der Eigentümerversammlung geregelt oder untersagt werden.

Auch ein Mietvertrag kann das ob und wie des Grillens festlegen. Dem Mieter ist in jedem Fall geraten, sich hier an Verbote zu halten, da er im schlimmsten Fall die Kündigung des Mietverhältnisses riskiert.