Weihnachtsmarkt

Der Weihnachtsmarkt in Speyer hat begonnen, tausende Lichter strahlen, die Eisbahn glitzert. Punsch- und Glühwein dampfen, der Duft von Leckereien liegt in der Luft und die Weihnachtsbuden laden zum Geschenkekauf ein.

Sobald die vorweihnachtliche Zeit begonnen hat, werden mir als Rechtsanwalt immer wieder folgende Fragen gestellt:

Darf ich den Glühweinbecher mit nachhause nehmen, ich habe schließlich Pfand bezahlt?

Die Antwort ist klar und eindeutig: Bei bloßer Pfandzahlung wird kein Eigentum erworben und der Becher darf nicht mitgenommen werden. Streng genommen ist das eine Unterschlagung, die strafrechtlich verfolgt werden kann. Der Becher bleibt Eigentum des Ausgebenden, das Pfand ist kein Kaufpreis, sondern soll dafür sorgen, dass der Becher zurückgegeben und nicht einfach abgestellt oder weggeworfen wird. Wer einen Becher mitnehmen möchte, sollte diesen also kaufen oder beim Standbesitzer nachfragen, ob die Mitnahme gestattet ist.

Ich habe mir auf dem Weihnachtsmarkt völlig den Magen verdorben, dafür muss doch jemand haften, oder?

Hier gelten dieselben Grundsätze wie für jeden anderen gastronomischen Betrieb. Der Konsument muss nachweisen, dass seine Beeinträchtigung auf das konkret bei dem betroffenen Stand erworbene Getränk oder die erworbene Speise zurückzuführen ist.

Ware, die auf dem Weihnachtsmarkt gekauft wird, kann nicht umgetauscht werden, stimmt das?

Sofern die Ware nicht beschädigt ist, stimmt das. Aber auch beim normalen Ladenkauf besteht kein allgemeines Recht zum Umtausch. Viele Geschäfte ermöglichen ihn jedoch aus Kulanz zur Kundenbindung. Auch bei Ständen auf dem Weihnachtsmarkt kann angefragt werden, ob ein Umtausch aus Kulanz möglich ist.

Anders sieht es auch, wenn die Ware beschädigt ist. Hier ist der Verkäufer zwei Jahre lang zur Gewährleistung verpflichtet. Gerade bei teureren Anschaffungen ist es daher ratsam, sich die Kontaktdaten des Verkäufers zu notieren bzw. sich eine Visitenkarte geben zu lassen.

Wer haftet eigentlich, wenn mir auf dem Weihnachtsmarkt etwas passiert?

Für Haftungsfragen kommt es entscheidend darauf an, was passiert ist und was bewiesen werden kann. Im Grundsatz haftet jeder Weihnachtsmarkbesucher zunächst für sich selbst, d.h. er muss damit rechnen, dass der Boden an einzelnen Stellen glatt oder uneben ist und dass Leitungen über den Boden geführt werden, über die gestolpert werden kann. Er muss mit üblichen Beeinträchtigungen rechnen. Den Budenbesitzer und den Veranstalter des Weihnachtsmarktes treffen jedoch Verkehrssicherungspflichten: Leitungen beispielsweise dürfen nicht völlig ungesichert verlegt werden, Trinkbecher dürfen keine scharfkantige Bruchstellen aufweisen und es dürfen keine Nägel aus Tischen ragen.

Bei der neuen Eisbahn ist für die Haftungsfrage zudem entscheidend, dass sich der Benutzer an die Hausordnung des Betreibers hält.

Haftungsfragen rund ums Volksfest

In Speyer steht das Brezelfest vor der Tür. Die Freude auf den Brezelfestumzug, fröhliches Beisammensitzen und neue spektakuläre Fahrgeschäfte steigt.

Schlechte Wetteraussichten könnten die Vorfreude trüben, aber für das Wetter kann niemand zur Rechenschaft gezogen werden. Anders verhält es sich bei Sachbeschädigungen oder Verletzungen von Zuschauern oder Fahrgästen in Fahrgeschäften. Wer haftet hierfür?

Bekomme ich Schmerzensgeld, wenn mir eine Brezel an den Kopf fliegt? Es ist zwar nicht auszuschließen, dass ein solcher Wurf eine schmerzhafte Verletzung zur Folge hat, trotzdem bekommt der Getroffene kein Schmerzensgeld. Das Werfen von Brezeln gehört zum Festumzug dazu und wird von den Zuschauern erwartet. Hier gilt das Prinzip der Selbstverantwortung. Wer das Risiko getroffen zu werden vermeiden möchte, hat größeren Abstand zu halten.

Wenn hingegen traditionsunübliche und gefährliche Gegenstände in die Zuschauer geworfen werden – wie z.B. Glasflaschen – ist neben der Haftung des Werfenden die Haftung des Festumzugsbetreibers zu prüfen.

Auch bei einer Fahrt mit einem Fahrgeschäft kann der Fahrgast im Falle von Schäden oder Verletzungen nicht alle Verantwortung von sich weisen. Für selbstverschuldete Unfälle besteht keine Haftung des Fahrgeschäftbetreibers. Wer beispielsweise trotz Hinweis lose Gegenstände mit sich führt und diese verliert, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Er setzt sich vielmehr der Gefahr aus, selbst zur Haftung gezogen zu werden, wenn z.B. ein herausfallender Schlüssel Dritte verletzt. Wer sich stark alkoholisiert in ein Fahrgeschäft setzt, schließt damit grundsätzlich auch Ansprüche gegen Dritte aus. Etwas anderes gilt hingegen, wenn der Fahrgeschäftbetreiber die Alkoholisierung hätte bemerken können und müssen. In diesem Fall müsste er den Fahrgast am Einsteigen hindern.