Tierhaltung in der Mietwohnung – Einzug mit Katz und Maus?

Hamster sind kein Problem. Aber wie sieht es aus, wenn Mieter mit einem großen Hund oder einer Giftschlange einziehen wollen? Deutsche Gerichte bemessen die Zumutbarkeit nach Größe, Gefährlichkeit, Lärm und Geruchsbelästigung.

Nicht jedes Tier darf in jedem Mietobjekt gehalten werden. Entscheidend ist, ob und welche Regelungen der Mietvertrag enthält und um welche Art von Tier es sich handelt. Wenn im Mietvertrag jegliche Tierhaltung untersagt ist, muss das Verbot aber nicht unbedingt wirksam sein.

Zentraler Aspekt ist die Unterscheidung zwischen kleinen und großen Tieren. Deutsche Gerichte haben sich bereits oftmals mit dieser Thematik befasst und folgende Kriterien entwickelt: Klein sind demnach Tiere, die keinen Lärm machen und die Wohnung nicht verlassen: etwa Meerschweinchen, Hamster, Ziervögel und Zierfische.

Wann es sich um große Tiere handelt, wurde von den Gerichten nicht pauschal festgelegt, sondern hängt neben der tatsächlichen Größe auch von der Gefährlichkeit, dem von ihnen versachten Lärm und der eventuellen Geruchsbelästigung ab. Ein Pferd beispielsweise ist unstrittig ein großes Tier. Doch auch Gift- und Würgeschlangen sowie Kampfhunde werden, obwohl sie durchaus klein sein können, von den Gerichten als große Tiere eingestuft. Auf die Nachbarschaft wirken sie schließlich oft gefährlich.

Meist beschäftigen sich Richter mit der Frage, ob es sich bei Hunden- und Katzen mietrechtlich um große oder kleine Tiere handelt. Dazu existiert keine einheitliche Rechtsprechung. Die Gerichte stellen auf die Umstände des konkreten Einzelfalles ab.

Bei Hunden kommt es u.a. entscheidend darauf an, ob es sich um etwa um einen Rehpinscher oder eine Dogge handelt. Weiter ist von Bedeutung, wie das Tier untergebracht ist. Bei einer Haltung in einer kleinen Mietwohnung in der Großstadt wird ein Tier schneller rechtlich zum großen Tier als in einem Miethaus auf dem Land. Dabei spielt auch eine Rolle, dass ein kleines Mietobjekt durch die Tierhaltung in der Regel stärker abgenutzt wird, als eines mit viel Platz.

Neben den Gegebenheiten des Mietobjekts beeinflussen die persönlichen Verhältnisse des Tierhalters die Entscheidung, d.h. wer in seiner Nachbarschaft wohnt und wie viele Tiere er hält oder halten will.

Die Haltung von kleinen Tieren muss der Vermieter grundsätzlich akzeptieren, d.h. entgegenstehende Regelungen in vorformulierten Mietverträgen sind unwirksam und der Mieter muss nicht gesondert das Einverständnis des Vermieters einholen. Anders sieht es bei einem individuell ausgehandelten Mietvertrag aus. Der Mieter kann den Vermieter nicht zwingen, ihm die gewünschte Tierhaltung zu gestatten. Schließlich könnte der Mieter ja auch eine andere Wohnung wählen.

Bei großen Tieren hingegen muss der Mieter grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters einholen bzw. sich an ein Verbot im Mietvertrag halten. Auch hier ist jedoch noch nicht alles verloren: Je nach Einzelfall kann ein Anspruch auf Zustimmung des Vermieters bestehen, so z.B. wenn die Haltung des betroffenen Tieres aus therapeutischen Gründen wichtig ist.