Der Sommer lockt mit schönem Wetter und steigenden Temperaturen zum Grillen nach draußen. Doch Rauch, Geruch und eventueller Lärm gefallen nicht jedem Nachbarn und Vermieter.
Immer wieder müssen Gerichte darüber entscheiden, ob und in welchem Ausmaß das Grillen im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon erlaubt ist. Die Urteile befassen sich immer mit konkreten Einzelfällen und können daher nur als Leitlinie herangezogen werden. In der Gesamtschau ist das Grillen weder uneingeschränkt erlaubt noch grundsätzlich verboten. Neben der Selbstverständlichkeit, dass vom Grillen niemals Brandgefahr ausgehen darf, entscheidet letztendlich, wo und wie gegrillt wird.
Grillen im eigenen Garten
Der Spruch „Daheim bin ich König“ zählt im eigenen Garten nur solange die Nachbarn nur unwesentlich und damit nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, wie z.B. die Immissionsschutzgesetze der Länder oder Grenzwerte vorgebende Verwaltungsvorschriften. Darüber hinaus geben die Umstände des Einzelfalls den Ausschlag für die richterliche Entscheidung.
Wird der Grill so platziert, dass in angrenzende Wohn- und Schlafräumen der Nachbarn kein Rauch oder Qualm eindringen kann, dürften sich keine Schwierigkeiten ergeben. Gleichwohl fordern einige Gerichte, die Grillaktivität zu beschränken, insbesondere die Häufigkeit auf ein gewisses Maß zu begrenzen. Entscheidend ist natürlich auch, mit wie vielen Personen gegrillt wird und welche Lärmbelästigung von diesen ausgeht. Damit kann auch eine große Feier mit Elektrogrill für die Nachbarn unzumutbar sein. Auch die Dauer spielt eine Rolle: Bis 22 Uhr gibt es normalerweise keine Probleme, danach gilt die Nachtruhe.
Bei eng aneinander grenzenden Grundstücken, z.B. bei Reihenhausanlagen, sollten die Bewohner eine erhöhte Rücksichtnahmepflicht beachten. Eine Absprache mit den Nachbarn und Ankündigung des Grillens, die u.a. auch von den Gerichten gefordert wird, macht in jedem Fall Sinn. Anderenfalls besteht die Gefahr eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassen oder sogar ein Bußgeld.
Grillen auf dem Balkon
Beim Grillen auf dem Balkon gelten zunächst dieselben Grundsätze wie im Garten. Bei nahem Aneinandergrenzen mehrerer Wohnungen ist natürlich eine größere Rücksichtnahme gefordert.
Zusätzlich ist die Hausordnung zu beachten. Diese kann regeln, in welchem Umfang Grillen auf dem Balkon erlaubt ist oder sogar ein generelles Verbot aussprechen. Ein solches Verbot ist verbindlich und kann je nach Formulierung auch das Grillen mit einem Elektrogrill umfassen.
Bei Anlagen mit Eigentumswohnungen kann das Grillen auf dem Balkon durch einen mehrheitlichen Beschluss der Eigentümerversammlung geregelt oder untersagt werden.
Auch ein Mietvertrag kann das ob und wie des Grillens festlegen. Dem Mieter ist in jedem Fall geraten, sich hier an Verbote zu halten, da er im schlimmsten Fall die Kündigung des Mietverhältnisses riskiert.