Pflichten der Mieter vor der Urlaubsreise

Der Urlaub ist gebucht, die Zeit bis dahin ist verflogen und schon kann es losgehen. Doch was geschieht mit der Wohnung und dem Umfeld während der Abwesenheit? Was passiert, wenn der Mieter keine Vorsorge trifft, welche Pflichten hat er?

Kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter während längerer Abwesenheit einen Schlüssel hinterlegt? Ist er in dieser Zeit berechtigt, die Wohnung zu betreten?

Vermieter haben weder ein Recht darauf einen Zweitschlüssel der vermieteten Wohnung zu behalten oder später vom Mieter zu fordern, noch die Wohnung ohne Zustimmung des Mieters zu betreten. Bei längerer Abwesenheit des Mieters macht es aber natürlich Sinn sich auf eine Notfalllösung zu einigen und diese vertraglich zu dokumentieren. Im Rahmen dieser Notfalllösung sollte geregelt werden wo oder bei wem ein Zweitschlüssel deponiert wird und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter berechtigt ist, die Wohnung in Abwesenheit des Mieters zu betreten.

Wer kommt dafür auf, wenn die Tür beispielsweise wegen eines Rohrbruchs gewaltsam geöffnet werden muss?

Bei Gefahr in Verzug, d.h. insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass die im Eigentum des Vermieters stehende Wohnung beschädigt wird, ist der Vermieter bei Abwesenheit des Mieters berechtigt, die Wohnung auch ohne vorherige Anmeldung und Zustimmung zu betreten. Die Kosten für eine solche erforderliche Zwangsöffnung hat grundsätzlich der Mieter zu tragen.

Kann der Vermieter verlangen, dass während der Abwesenheit des Mieters eine bestimmte Raumtemperatur eingestellt wird, oder genügt es die Heizung auf Frostschutz einzustellen?

Auf jeden Fall sollte die Heizung nicht vollständig ausgeschaltet werden. Mieter sind verpflichtet, ihre Wohnung ausreichend zu heizen, auch in ihrer Abwesenheit. Ausreichend bedeutet hierbei, dass weder Frostschäden an den Wasserleitungen entstehen dürfen noch Schimmel entsteht.

Darf sich während des Urlaubs jemand anderes in der Wohnung aufhalten?

Auch während der Abwesenheit des Mieters dürfen sich Dritte in der Wohnung aufhalten, z.B. zum Pflanzengießen, Füttern von Haustieren oder Lüften. Sicherlich wird auch ein nicht kostenpflichtiger Kurzurlaub nicht zu beanstanden sein. Etwas anderes gilt jedoch für ein Untervermieten. Dies ist nur mit Zustimmung des Vermieters gestattet.

Muss der Mieter dafür sorgen, dass während seines Urlaubs Pflichten wie Schneeräumen oder Treppenreinigen ausgeführt werden, wenn er an der Reihe ist?

Sofern kein Hausmeisterdienst besteht und der Mieter selbst für die Treppenhausreinigung und den Winterdeist zuständig ist, muss er während seiner Abwesenheit für Ersatz sorgen.

Man vereinbart mit dem Nachbarn bei Frost die Heizung anzustellen und gegebenenfalls Schnee zu räumen, doch dies unterbleibt. Wer zahlt, wenn die Leitung einfriert oder ein Passant zu Schaden kommt?

Hier sind verschiede Anspruchsverhältnisse zu unterscheiden. Im Verhältnis zum Vermieter und zu verletzten Dritten haftet zunächst grundsätzlich der Mieter. Er kann dann jedoch Anspruch gegen den Nachbarn geltend machen, mit dem er die Vertretung geregelt hat. Es ist also ratsam, Vertretungsvereinbarungen schriftlich zu dokumentieren.

Während der Mieter in Urlaub ist, schneit es gegen alle Voraussagen. Darf der Vermieter dann die Kosten für die Schneeräumung in Rechnung stellen?

Wenn der Mieter vertraglich zum Winterdienst verpflichtet ist, jedoch keine Regelung für seine Abwesenheit getroffen hat, kann der Vermieter vom Mieter die Erstattung angemessener Räumkosten verlangen.

 

 

Tierhaltung in der Mietwohnung – Einzug mit Katz und Maus?

Hamster sind kein Problem. Aber wie sieht es aus, wenn Mieter mit einem großen Hund oder einer Giftschlange einziehen wollen? Deutsche Gerichte bemessen die Zumutbarkeit nach Größe, Gefährlichkeit, Lärm und Geruchsbelästigung.

Nicht jedes Tier darf in jedem Mietobjekt gehalten werden. Entscheidend ist, ob und welche Regelungen der Mietvertrag enthält und um welche Art von Tier es sich handelt. Wenn im Mietvertrag jegliche Tierhaltung untersagt ist, muss das Verbot aber nicht unbedingt wirksam sein.

Zentraler Aspekt ist die Unterscheidung zwischen kleinen und großen Tieren. Deutsche Gerichte haben sich bereits oftmals mit dieser Thematik befasst und folgende Kriterien entwickelt: Klein sind demnach Tiere, die keinen Lärm machen und die Wohnung nicht verlassen: etwa Meerschweinchen, Hamster, Ziervögel und Zierfische.

Wann es sich um große Tiere handelt, wurde von den Gerichten nicht pauschal festgelegt, sondern hängt neben der tatsächlichen Größe auch von der Gefährlichkeit, dem von ihnen versachten Lärm und der eventuellen Geruchsbelästigung ab. Ein Pferd beispielsweise ist unstrittig ein großes Tier. Doch auch Gift- und Würgeschlangen sowie Kampfhunde werden, obwohl sie durchaus klein sein können, von den Gerichten als große Tiere eingestuft. Auf die Nachbarschaft wirken sie schließlich oft gefährlich.

Meist beschäftigen sich Richter mit der Frage, ob es sich bei Hunden- und Katzen mietrechtlich um große oder kleine Tiere handelt. Dazu existiert keine einheitliche Rechtsprechung. Die Gerichte stellen auf die Umstände des konkreten Einzelfalles ab.

Bei Hunden kommt es u.a. entscheidend darauf an, ob es sich um etwa um einen Rehpinscher oder eine Dogge handelt. Weiter ist von Bedeutung, wie das Tier untergebracht ist. Bei einer Haltung in einer kleinen Mietwohnung in der Großstadt wird ein Tier schneller rechtlich zum großen Tier als in einem Miethaus auf dem Land. Dabei spielt auch eine Rolle, dass ein kleines Mietobjekt durch die Tierhaltung in der Regel stärker abgenutzt wird, als eines mit viel Platz.

Neben den Gegebenheiten des Mietobjekts beeinflussen die persönlichen Verhältnisse des Tierhalters die Entscheidung, d.h. wer in seiner Nachbarschaft wohnt und wie viele Tiere er hält oder halten will.

Die Haltung von kleinen Tieren muss der Vermieter grundsätzlich akzeptieren, d.h. entgegenstehende Regelungen in vorformulierten Mietverträgen sind unwirksam und der Mieter muss nicht gesondert das Einverständnis des Vermieters einholen. Anders sieht es bei einem individuell ausgehandelten Mietvertrag aus. Der Mieter kann den Vermieter nicht zwingen, ihm die gewünschte Tierhaltung zu gestatten. Schließlich könnte der Mieter ja auch eine andere Wohnung wählen.

Bei großen Tieren hingegen muss der Mieter grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters einholen bzw. sich an ein Verbot im Mietvertrag halten. Auch hier ist jedoch noch nicht alles verloren: Je nach Einzelfall kann ein Anspruch auf Zustimmung des Vermieters bestehen, so z.B. wenn die Haltung des betroffenen Tieres aus therapeutischen Gründen wichtig ist.