Endlich auf der weißen Piste angelangt, befindet sich der Urlauber selbstverständlich nicht im rechtsfreien Raum. Bei Stürzen aufgrund der Pistenbeschaffenheit oder Hindernissen sind Ansprüche gegen den Betreiber zu prüfen. Ist der Sturz durch ein Pistenfahrzeug oder eine Schneekanone verursacht worden? Wenn ja, dann liegt ein vom Pistenbetreiber steuerbares Geschehen vor und er kann zur Verantwortung gezogen werden. Anders verhält es sich, wenn Naturgegebenheiten – z.B. Bodensenken oder Herumliegen kleiner Steine – die Ursache des Sturzes waren.
Bei Zusammenstößen mit anderen Wintersportlern auf der Piste gelten ähnliche Verhaltensregeln wie bei einem Verkehrsunfall. Insgesamt gilt auf jeden Fall, dass die Beteiligten nicht einfach weiterfahren dürfen. Zur Absicherung etwaiger Ansprüche ist es ratsam, gegenüber Beteiligten oder Zeugen lediglich Angaben über die eigene Person zu machen und zum Unfallhergang zunächst zu schweigen. Voreilige Entschuldigungen des aus rechtlicher Sicht gesehenen Unfallopfers können dazu führen, dass die Ansprüche nicht durchgesetzt werden können. Eine Entschuldigung könnte rechtlich als Schuldeingeständnis gewertet werden. Zu Beweiszwecken ist es ratsam, soweit möglich, Bilder vom Unfallort anzufertigen.
Schöner sind natürlich Bilder von einer unbeschwerten Reise, also lieber vorsichtig fahren und Rücksicht nehmen.