Pokémon GO – Eine Fantasiewelt trifft auf die reale Welt mit ihren rechtlichen Risiken.

Damit aus Spaß und Spiel nicht Trübsinn und Ärger werden, sind einige Punkte zu beachten:
Wirklich alles kostenlos?

 Pokémon Go ist ein Spiel auf dem Smartphone, bei dem digitale Monster in der realen Welt gefangen werden müssen. Das Spiel als solches ist kostenlos in den App-Stores von Apple und Google erhältlich. Wer aber schnelle Erfolge anstrebt, hat die Möglichkeit, kostenpflichtige „Ingame-Inhalte“, d.h. virtuelle Zusatzleistungen oder Güter, herunterzuladen. Das kann dann schnell doch teuer werden. Gerade minderjährige Kinder sind immer wieder beliebte „Opfer“ für derartige Kostenfallen. Eltern müssen sich aber nicht vor Horrorrechnungen fürchten, denn Verträge Minderjähriger sind grundsätzlich erst mit der Zustimmung der Eltern bzw. gesetzlich Vertretungsberechtigten wirksam. Im Zweifel ist es also ratsam, überraschende Rechnungen vom Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Zwar verfügen die Bezahlanbieter über verschiedene Kindersicherungsfunktionen, aber ob diese in jedem Fall schützen, bleibt abzuwarten.

Darf ich überall Pokémons jagen?

Der Pokémon – Jäger darf beim Spielen nicht die Rechte anderer verletzen. Wer beispielsweise unbefugt fremdes Privatgelände betritt, begeht Hausfriedensbruch. Es drohen Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Wenn auf dem Gelände dann auch noch Beschädigungen herbeigeführt werden, z.B. ein aufwändiges Blumenbeet zertrampelt wird, kommen zudem eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche in Betracht.

Denkbar ist aber auch, dass das fremde Grundstück zwar betreten werden darf, das Jagen von Pokémons dort aber per Hausordnung verboten ist. Bislang werden hier Regelungen zum Spielen von Pokémon GO wohl noch vergeblich zu suchen sein, sollte der Pokémon-Hype jedoch anhalten, wird sich dies vermutlich ändern.

In Schulen ist die Handynutzung während des Unterrichts in der Regel per Hausordnung verboten. Wer beim Spielen erwischt wird, muss also davon ausgehen, dass ihm vom Lehrer das Smartphone abgenommen und erst nach dem Unterricht wieder zurückgeben wird.

Pokémon – Jagd hinter dem Steuer – keine gute Idee!

Auch wenn es eigentlich klar ist, dass man beim Autofahren volle Konzentration benötigt und das Smartphone tabu ist, fühlen sich scheinbar doch einige Autofahrer verlockt, auch beim Fahren nach Pokémons Ausschau zu halten. Wer beim Autofahren die virtuellen Monster jagt, handelt aber nicht nur unverantwortlich, sondern riskiert zudem seinen Führerschein und seinen Versicherungsschutz. Im Falle von Unfällen können zudem strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Auch Fußgänger und Radfahrer dürfen natürlich nicht stur auf ihr Handy starren und dabei die Regeln des Straßenverkehrs vergessen. Wer durch Unachtsamkeit andere behindert, riskiert ein Bußgeld. Kommt es sogar zum Unfall stehen schnell strafrechtliche Folgen im Raum.

Darf ich bei der Arbeit Pokémon spielen?

Unbedenklich ist dem Smartphone während der Arbeitszeit nur dann, wenn der Arbeitgeber es ausdrücklich erlaubt hat. Das wird jedoch der absolute Ausnahmefall sein. Denkbar wäre dies wohl allenfalls bei Computerfirmen, die selbst virtuelle Spiele entwickeln und Vergleichserfahrungen sammeln. In allen anderen Fällen ist Vorsicht geboten, um eine Abmahnung oder sogar fristlose Kündigung zu vermeiden. Spielen ist Privatvergnügen und damit während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht erlaubt. In der Regel wird bei einem kurzen Blick aufs Display noch keine Konsequenz drohen. Bei Lokführern, Fluglotsen oder Fernfahrern hingegen droht aufgrund der Gefährdung anderer bei Unaufmerksamkeit durch den Blick aufs Display bereits die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages.

Aber auch außerhalb der Arbeitszeit ist dringend von der Pokémon-Jagd unter Verwendung eines vom Arbeitgeber überlassenen Firmenhandys abzuraten. Ob die Datenschutzbestimmungen der Spiele-App mit den Nutzungsvorgaben des Diensthandys im Einklang stehen dürfte in der Regel mehr als fraglich sein.

 

 

Cybermobbing

Neben vielen Vorzügen, hat das Internet auch Schattenseiten. Die vermeintliche Anonymität lässt Hemmschwellen sinken. „Cybermobbing“ ist gewissermaßen eine moderne Form von Rufmord, Beleidigung und übler Nachrede. Cybermobbing kann jeden treffen. Egal ob Arbeitnehmer, Vorgesetzter, Auszubildender oder Schüler. Dies führt oft zu massiven Belastungen bei den Betroffenen. Muss man sich in sozialen Netzwerken alles gefallen lassen?

Ist Cybermobbing strafbar?

Zunächst ist der Sachverhalt genau aufzuklären. Bislang existiert kein Tatbestand „Cybermobbing“ im Strafgesetzbuch (StGB). Cybermobbing unterliegt je nach Ausprägung verschiedenen Straftatbeständen. Dazu gehören § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen), § 185 StGB (Beleidigung), § 186 StGB (Üble Nachrede), § 187 StGB (Verleumdung) und § 238 StGB (Nachstellung).

Ein interessanter Beitrag zum Thema „§ 201a StGB: Wenn unerlaubtes Fotografieren zur Straftat wird“ findet sich hier.

Was können Betroffene dagegen unternehmen?

In jedem Fall sind die Beweise zu sichern. Die Betroffenen sollten Bildschirmkopien, sogenannte „Screenshots“ von den mobbenden Einträgen anfertigen, um die Angriffe zu dokumentieren.

Von „Dagegenschießen“ ist dringend abzuraten. Dies könnte unter anderem zu einer eigenen Strafbarkeit führen, etwa wenn man sich zu Beleidigungen hinreißen lässt. Sinnvoller ist es den Kontakt zum Täter- soweit bekannt-, zu sperren. Sofern der Täter bekannt ist, kann dieser abgemahnt werden, dass rechtswidrige Verhalten künftig zu unterlassen.

Wenn der Täter nicht bekannt ist, kann der Betroffene Strafanzeige erstatten. Die Anzeige richtet sich dann zunächst gegen unbekannt, und die Polizei ermittelt.

Dem Betroffenen ist es in der Regel daran gelegen, dass diffamierende Inhalte schnellstmöglich aus dem Internet entfernt werden. Neben der Strafanzeige sollten die Gemobbten, die Betreiber der Portale, auf denen die belastenden Inhalte veröffentlicht sind, kontaktieren. Unter Darstellung der Rechtsverletzung sollten die Betreiber des Internetportals zum Entfernen der rechtswidrigen Inhalte aufgefordert werden. Weiter bietet sich an, bei den Betreibern Auskunft zu den Nutzerdaten des Täters zu verlangen.

Ist der Betreiber eines Internetportals zur Auskunft verpflichtet?

Die Gerichte stehen einer Auskunftsverpflichtung von Internetportalbetreibern sehr restriktiv gegenüber. Das heißt die Richter zwingen Facebook & Co. nur selten zur Herausgabe von Daten. Dies wird damit begründet, dass es dem Betreiber an der für die Datenweitergabe erforderlichen Einwilligung fehlt. Der Verletzte wird damit auf zivilrechtlichem Weg keinen Auskunftsanspruch gegen den jeweiligen Betreiber durchsetzen können, er bekommt als die Daten nicht. Es besteht jedoch die Chance, über die Beantragung von Akteneinsicht im Strafverfahren die Daten zu erfahren.

Mache ich mich strafbar, wenn ich mobbende Inhalte teile oder weiterleite? Welche Strafen drohen?

Wer sich mit fremden rechtswidrigen Inhalten durch Teilen und Weiterleiten identifiziert und sich diese damit im rechtlichen Sinne zu eigen macht, ist ebenso zur Verantwortung zu ziehen, wie der ursprüngliche Verfasser selbst.

Wenn Kinder oder Jugendliche etwas ins Netz stellen – wann und in welcher Höhe sind Eltern zum Schadenersatz verpflichtet?

Wie immer ist natürlich der Einzelfall zu prüfen. Bei minderjährigen Tätern besteht zum Beispiel die Möglichkeit, den Störenfried über die Eltern abzumahnen. Den Eltern wird der Verstoß ihres Kindes dargelegt. Gleichzeitig erhalten sie die Aufforderung, dafür zu sorgen, dass ihr Kind künftig keine Verstöße mehr begeht. Es wird in der Regel eine entsprechende vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung verlangt. Wenn gegen diese verstoßen wird, werden Vertragsstrafenzahlungen fällig.

Haben Opfer von Cybermobbing Anspruch auf Schmerzensgeld?

Wenn es sich um einen Fall von strafbarem Cybermobbing handelt, steht dem Opfer gegen den Täter ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Je nach Umfang umfasst dieser auch ein Schmerzensgeld.