Cybermobbing

Neben vielen Vorzügen, hat das Internet auch Schattenseiten. Die vermeintliche Anonymität lässt Hemmschwellen sinken. „Cybermobbing“ ist gewissermaßen eine moderne Form von Rufmord, Beleidigung und übler Nachrede. Cybermobbing kann jeden treffen. Egal ob Arbeitnehmer, Vorgesetzter, Auszubildender oder Schüler. Dies führt oft zu massiven Belastungen bei den Betroffenen. Muss man sich in sozialen Netzwerken alles gefallen lassen?

Ist Cybermobbing strafbar?

Zunächst ist der Sachverhalt genau aufzuklären. Bislang existiert kein Tatbestand „Cybermobbing“ im Strafgesetzbuch (StGB). Cybermobbing unterliegt je nach Ausprägung verschiedenen Straftatbeständen. Dazu gehören § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen), § 185 StGB (Beleidigung), § 186 StGB (Üble Nachrede), § 187 StGB (Verleumdung) und § 238 StGB (Nachstellung).

Ein interessanter Beitrag zum Thema „§ 201a StGB: Wenn unerlaubtes Fotografieren zur Straftat wird“ findet sich hier.

Was können Betroffene dagegen unternehmen?

In jedem Fall sind die Beweise zu sichern. Die Betroffenen sollten Bildschirmkopien, sogenannte „Screenshots“ von den mobbenden Einträgen anfertigen, um die Angriffe zu dokumentieren.

Von „Dagegenschießen“ ist dringend abzuraten. Dies könnte unter anderem zu einer eigenen Strafbarkeit führen, etwa wenn man sich zu Beleidigungen hinreißen lässt. Sinnvoller ist es den Kontakt zum Täter- soweit bekannt-, zu sperren. Sofern der Täter bekannt ist, kann dieser abgemahnt werden, dass rechtswidrige Verhalten künftig zu unterlassen.

Wenn der Täter nicht bekannt ist, kann der Betroffene Strafanzeige erstatten. Die Anzeige richtet sich dann zunächst gegen unbekannt, und die Polizei ermittelt.

Dem Betroffenen ist es in der Regel daran gelegen, dass diffamierende Inhalte schnellstmöglich aus dem Internet entfernt werden. Neben der Strafanzeige sollten die Gemobbten, die Betreiber der Portale, auf denen die belastenden Inhalte veröffentlicht sind, kontaktieren. Unter Darstellung der Rechtsverletzung sollten die Betreiber des Internetportals zum Entfernen der rechtswidrigen Inhalte aufgefordert werden. Weiter bietet sich an, bei den Betreibern Auskunft zu den Nutzerdaten des Täters zu verlangen.

Ist der Betreiber eines Internetportals zur Auskunft verpflichtet?

Die Gerichte stehen einer Auskunftsverpflichtung von Internetportalbetreibern sehr restriktiv gegenüber. Das heißt die Richter zwingen Facebook & Co. nur selten zur Herausgabe von Daten. Dies wird damit begründet, dass es dem Betreiber an der für die Datenweitergabe erforderlichen Einwilligung fehlt. Der Verletzte wird damit auf zivilrechtlichem Weg keinen Auskunftsanspruch gegen den jeweiligen Betreiber durchsetzen können, er bekommt als die Daten nicht. Es besteht jedoch die Chance, über die Beantragung von Akteneinsicht im Strafverfahren die Daten zu erfahren.

Mache ich mich strafbar, wenn ich mobbende Inhalte teile oder weiterleite? Welche Strafen drohen?

Wer sich mit fremden rechtswidrigen Inhalten durch Teilen und Weiterleiten identifiziert und sich diese damit im rechtlichen Sinne zu eigen macht, ist ebenso zur Verantwortung zu ziehen, wie der ursprüngliche Verfasser selbst.

Wenn Kinder oder Jugendliche etwas ins Netz stellen – wann und in welcher Höhe sind Eltern zum Schadenersatz verpflichtet?

Wie immer ist natürlich der Einzelfall zu prüfen. Bei minderjährigen Tätern besteht zum Beispiel die Möglichkeit, den Störenfried über die Eltern abzumahnen. Den Eltern wird der Verstoß ihres Kindes dargelegt. Gleichzeitig erhalten sie die Aufforderung, dafür zu sorgen, dass ihr Kind künftig keine Verstöße mehr begeht. Es wird in der Regel eine entsprechende vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung verlangt. Wenn gegen diese verstoßen wird, werden Vertragsstrafenzahlungen fällig.

Haben Opfer von Cybermobbing Anspruch auf Schmerzensgeld?

Wenn es sich um einen Fall von strafbarem Cybermobbing handelt, steht dem Opfer gegen den Täter ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Je nach Umfang umfasst dieser auch ein Schmerzensgeld.