Der unerwünschte Verlust des Arbeitsplatzes löst beim Betroffenen oft eine Art Schockstarre aus. Gerade bei Kündigungsfällen im Arbeitsrecht ist der Kernbereich der wirtschaftlichen Existenz betroffen. Es ist jedoch wichtig, dass ein kühler Kopf bewahrt und richtig reagiert wird, damit keine Ansprüche verloren gehen.
Meldung bei der Agentur für Arbeit
Auch wenn die Wirksamkeit der Kündigung fraglich sein sollte, muss sich der gekündigte Arbeitnehmer so schnell wie möglich – spätestens aber drei Tage nach Erhalt der Kündigung – bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden und Arbeitslosengeld beantragen. Bei verspäteter Meldung drohen Sperrzeiten, in denen keine Anspruch auf Auszahlung von Arbeitslosengeld besteht. Sollte sich die Kündigung später als unwirksam herausstellen, wird das vom Arbeitgeber zu zahlenden Entgelt mit dem erhaltenen Arbeitslosengeld verrechnet.
Klagefrist beachten
Wer sich gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wehren möchte, sollte Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufnehmen. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Entscheidend ist der Zugang der Kündigung, d.h. der Zeitpunkt zu dem der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat bzw. zu erwarten ist, dass er sie zur Kenntnis nimmt. Beim Einwurf in den Briefkasten kommt es also grundsätzlich darauf an, wann die Kündigung eingeworfen wurde, nicht wann sie gelesen wird. Wer längerer Zeit abwesend ist, z.B. im Urlaub, dem ist dringend zu raten, regelmäßige die Post kontrollieren zu lassen.
Nach Ablauf der dreiwöchigen Frist gilt die Kündigung grundsätzlich als rechtmäßig, unabhängig davon, ob eine Prüfung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Allerdings: Auch wenn die Dreiwochenfrist bereits abgelaufen ist, muss noch nicht alles verloren sein.
Es besteht die Möglichkeit, die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu beantragen. Eine nachträgliche Zulassung kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage fristgemäß zu erheben.
Darüber hinaus gibt es Kündigungsmängel, die auch außerhalb der 3-Wochenfrist geltend gemacht werden können. Dies gilt beispielsweise, wenn die Kündigung nur mündlich ausgesprochen wurde.
Wenn der Arbeitgeber mehrere Kündigungen gegen einen Arbeitnehmer ausspricht muss jede Kündigung innerhalb der 3-Wochenfrist angegriffen werden.
Die Art der Kündigung spielt für den Lauf der Frist keine Rolle. Die Klagefrist gilt folglich gleichsam für die ordentliche Kündigung, die außerordentliche fristlose Kündigung und die Änderungskündigung.
Wer trägt die Kosten im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht?
Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht tragen in der ersten Instanz unabhängig vom Ausgang des Verfahrens der Kläger und der Beklagte seine Kosten jeweils selbst.