Reisemängel

Wie man sich vor Ärger im Urlaub schützen kann und welche Ansprüche möglich sind, wenn der Urlaub schief geht.

Die Buchungsbestätigung einer Reise stellt leider noch längst keine Erholungsgarantie dar. Wer sich für eine Reisebuchung über eines der zahlreichen Internetportale entscheidet, sollte genau prüfen, mit wem er einen Vertrag abschließt und welche Bedingungen gelten. Internetportale wie beispielsweise Ab-in-den-Urlaub.de oder Fluege.de vermitteln meist nur die Reiseleistungen. Sie sind aber nicht die eigentlichen Vertragspartner für die Reise. Für die Durchsetzung etwaiger Ansprüche sollten die Urlauber deshalb genau darauf achten, gegen wen diese im Ernstfall zu richten sind.

Der Ärger kann schon damit beginnen, dass der ersehnte Urlaub nicht angetreten werden kann. Krankheit oder ein unvorhersehbares Ereignis können Gründe sein. Vor dem Reisebeginn ist der Urlauber grundsätzlich berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Dann muss zwar der Reisepreis nicht bezahlt werden, aber der Veranstalter kann eine angemessene Entschädigung verlangen.

Der Urlauber ist deshalb gut beraten, sich schon im Vorfeld zum Beispiel bei seinem Reiseveranstalter zu informieren, wie hoch die entsprechende Entschädigung für die konkret gebuchte Reise ausfallen kann. Bei der Bemessung des Werts spielt natürlich auch der Grund für den Nichtantritt der Fahrt oder des Flugs eine Rolle. Wenn die Reise schon vorab bezahlt wurde, können Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden. Die Rückerstattung kann ohne anwaltliche Hilfe aber mitunter schwierig sein.

Eine Reiserücktrittsversicherung erleichtert es erheblich, die Auslagen zurück zu bekommen. Der Reisende muss aber zwingend Meldungen und Nachweise erbringen. Dazu gehören unter anderem ärztliche Atteste oder amtliche Bestätigungen. Dabei müssen die Urlaubswilligen unbedingt etwaige Fristen einhalten, die für den Eingang der Nachweise bei den Versicherungen gelten.

Doch auch am Urlaubsort sind Reisende nicht vor bösen Überraschungen sicher: Oft hält die Reise nicht das, was sie versprochen hat. Dann besteht die Möglichkeit, wenigstens finanzielle Entschädigung einzufordern. Wichtig ist, dass der Reisende die festgestellten Mängel sorgfältig dokumentiert, um sie in einem eventuellen Rechtsstreit beweisen zu können. Am besten sollten die Urlauber die Mängel fotografieren und sich die Klagepunkte von Mitreisenden bezeugen lassen.

Selbst Unfälle am Traumstrand und während der Reise sind nicht ausgeschlossen. Dann können den verletzten Urlaubern Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bis hin zu einer lebenslangen Rente zustehen. Auch in diesem Fall müssen sich die Urlauber unbedingt um eine genaue Dokumentation bemühen, um nicht aus Mangel an Beweisen mit den Ansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter zu scheitern. Im schlimmsten Fall kommt es zum Tod eines Reisenden. Auch wenn der Schock über den Verlust zunächst alles überlagert, sollten die Angehörigen anwaltliche Hilfe suchen. Die Hinterbliebenen haben unter Umständen Ansprüche auf Unterhaltsleistungen.

Schon im Vorfeld können sich Urlauber also schützen. Dann können sie die Vorfreude auf den Urlaub genießen.

 

Skiurlaub ohne Schnee

Anbieter werben mit märchenhaften Schneelandschaften und sonnigen Traumpisten. Doch welche Rechte stehen Urlaubern zu, wenn sie im Skiparadies von grünen Wiesen empfangen werden?

Warme Temperaturen mögen ärgerlich sein, bedeuten aber für den Urlauber keine Gefahr. Fehlender Schnee stellt vielmehr ein „allgemeines Lebensrisiko“ dar, das nicht zu Erstattungs- oder Schadensersatzansprüchen berechtigt. Etwas anderes gilt jedoch für diejenigen, die ein Urlaubsangebot mit ausdrücklicher Schneegarantie gebucht haben. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Reise zu stornieren oder den Preis zu mindern. In welchem Umfang Ansprüche geltend gemacht werden können, hängt von der konkreten Schneesituation ab. Der Ausfall einzelner Lifte oder die Sperrung der Talabfahrt – während die Gipfelpisten geöffnet sind – wird in der Regel nicht zur Stornierung der gesamten Reise ausreichen. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche Garantien der Anbieter ausgesprochen hat und wer genau die jeweilige Garantie gegeben hat, d.h. für sie einstehen muss, und wie stark die tatsächliche Situation am Urlaubort von ihnen abweicht.

Während meistens das Ärgernis im fehlenden Weiß besteht, kann es auch vorkommen, dass so viel Schnee liegt oder Lawinengefahr herrscht, dass die Anreise in den Winterurlaubsort unmöglich ist. Rechtlich betrachtet stellt diese Natursituation höhere Gewalt dar. Grundsätzlich können in diesen Fällen sowohl der Urlauber als auch der Reiseveranstalter die Reise kündigen. Angefallene Kosten sind in solch einem Fall vollständig zurückzuerstatten.

Bei allen Reisemängeln ist eine korrekte Reklamation von entscheidender Bedeutung, damit etwaige Ansprüche nicht verloren gehen. Beispielsweise sind sämtliche Mängel bereits direkt vor Ort beim Reiseveranstalter zu beanstanden. Sofern dies nicht möglich ist, muss der Anbieter schriftlich informiert werden.

Wenn der Koffer nicht mitfliegt

Jedes Jahr passiert es aufs Neue. Die Reisenden sind glücklich am Urlaubsort gelandet. Nun warten sie am Förderband der Gepäckausgabe. Doch die voller Vorfreude gepackten Urlaubskoffer tauchen nicht auf. Irgendjemand am Flughafen hat einen Fehler gemacht.

Trotz Ärger und Enttäuschung gilt es nun, einen kühlen Kopf zu bewahren, damit keine aus dem Verlust resultierenden Ansprüche verloren gehen.

Was den Ablauf erschwert: Praktisch jede Airline hat andere Regeln, auf einen Verlust von Gepäckstücken zu reagieren.

Allerding können Reisende gemäß folgender Checkliste vorgehen:

  • Den Verlust sofort am Flughafen melden und zwar am sogenannten „Lost-and-Found-Schalter“.
  • Bei der Verlustmeldung als Beweis die Boardkarte mit der Gepäckregistriernummer vorlegen. Also diese nie sofort nach dem Flug entsorgen.
  • Möglichst genaue Beschreibung des verlorenen Gepäckstücks

Mit etwas Glück wird das verlorene Gepäckstück schnell gefunden und die Reisenden könnenden Urlaub nun erleichtert antreten. Sollte der Koffer jedoch verschollen bleiben, stellt sich die Frage nach Anspruch auf Ersatz oder Schadenersatz.

Geht das Gepäck bei der Airline auf dem Flug zum Urlaubsort verloren, haben Reisende das Recht, sich auf Kosten der Fluggesellschaft eine Ersatzausrüstung für den Urlaub zu kaufen. Bewertungsmaßstab ist allerdings die Art der Reise und eine üblicher Durchschnitt. Nur bei berechtigten Anschaffungen besteht ein Ersatzanspruch. Für einen Strandurlaub beispielsweise ist eine Wanderausrüstung nicht plausibel.

Bei der Anschaffung ist unbedingt für den späteren Nachweis der Kaufbeleg aufzubewahren.

Das neben dem Anspruch auf Schadenersatz bestehende Recht auf Schadenersatz ist nach dem für die Fluggesellschaften geltenden „Montreal Abkommen“ auf ca. 1.330 EUR pro Person – egal wie viele Gepäckstücke verloren gehen – begrenzt. Wer besonders wertvolle Gepäckstücke mitnimmt, sollte über eine Gepäckversicherung nachdenken.

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, hat Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter. Der Verlust des Gepäcks stellt einen Reisemangel dar. Dieser berechtigt zur Minderung des Reisepreises. Als Leitlinie kann eine Minderung des Reisepreises in Höhe von ca. 25 Prozent des Tagespreises der Reise ohne Gepäck angesetzt werden.

Neben dem Anspruch auf Ersatzbeschaffung kann unter Umständen sogar ein Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden bestehen. Allerdings nur, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Für die Beurteilung des Ausmaßes ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Wenn beispielsweise die für einen Tauchurlaub erforderliche Tauchausrüstung verloren geht und kein Ersatz beschafft werden kann, ist die Erheblichkeit und damit auch der Schadensersatzanspruch besonders hoch.