Aufhebungsvertrag

Ihr neuer Tipp vom Rechtsanwalt in Speyer

 

Soll ich unterschreiben oder lieber doch nicht?

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte genau überlegt sein. Insbesondere Arbeitnehmern sei geraten, die Vor- und Nachteile bedacht gegeneinander abzuwägen. Der Arbeitgeber kann mit dem Aufhebungsvertrag die Absicht verfolgen, den Arbeitnehmer loszuwerden. Ein Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitgeber oft einfacher und kostengünstig als eine Kündigung, die das Prozesskostenrisiko eines auf sie folgenden Gerichtsverfahrens vor dem Arbeitsgericht in sich birgt.

Wie reagiere ich, wenn mir mein Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zur Unterschrift vorlegt?

Auch wenn der Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung zur schnellen Unterschrift lockt, sollte er nicht voreilig unterschrieben werden. Stattdessen sollte der Aufhebungsvertrag einer Prüfung unterzogen werden – bestenfalls durch einen Rechtsanwalt.

In Fällen, in denen der Arbeitgeber zur Unterzeichnung drängt oder sogar bei Nichtunterzeichnung mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung droht, ist Ruhe zu bewahren. Kein Arbeitnehmer ist verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag sofort zu unterschreiben. Je nach Einzelfall kann es sogar besser sein, eine Kündigung in Kauf zu nehmen. Der Arbeitgeber sollte um Bedenkzeit gebeten werden, damit eine anwaltliche Prüfung erfolgen kann.

Welche Punkte sollten im Aufhebungsvertrag geregelt sein?

Mit einem Aufhebungsvertrag wird ein einvernehmlicher Abschluss aller offenen Punkte aus dem betroffenen Arbeitsverhältnis angestrebt. Aus diesem Grund sollten auf jeden Fall insbesondere folgende Punkte geregelt werden:

  • Beendigungszeitpunkt
  • Zeugnisnote
  • Freistellung, sofern vorgesehen
  • Urlaubsabgeltung sofern noch Urlaubsansprüche bestehen, d.h. der Urlaub noch nicht vollständig genommen wurde
  • Vergütung geleisteter Überstunden
  • Regelung zur Weiterführung der betrieblichen Altersvorsorge, sofern eine solche vorhanden ist
  • Regelung zu gegenseitigen Forderungen, sofern solche bestehen
  • Abfindungsregelung

 

Ist die vom Arbeitgeber angebotene Abfindung angemessen?

Arbeitnehmer haben zwar nicht in allen Fällen bei vom Arbeitgeber veranlasster Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf eine Abfindung. Wenn sie sich jedoch ihr Arbeitsverhältnis gewissermaßen vom Arbeitgeber abkaufen lassen möchten, dann sollte dies zu einem fairen Preis geschehen.

Eine auf den ersten Blick verlockende Abfindung kann sich im Ergebnis als Hungerlohn herausstellen. Für die Frage, ob eine Abfindung angemessen berechnet wurde, ist insbesondere wichtig, wie lange das Arbeitsverhältnis bestand hat und ob durch den Aufhebungsvertrag die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist verkürzt werden soll.

Achtung Sperrzeit!

Ein weiterer wichtiger Punkt, den der Arbeitnehmer nicht außer Acht lassen darf:

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann dazu führen, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängt. Ausschlaggebend ist, dass der Arbeitnehmer durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitgewirkt und damit die Beendigung gewissermaßen selbst verschuldet hat. Sofern jedoch beispielsweise die gesundheitliche Verfassung des Arbeitnehmers die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich macht oder eine ansonsten auszusprechende betriebsbedingte Kündigung abgewendet wird, kann von der Verhängung einer Sperrfrist abgesehen werden. Letztendlich handelt es sich also um eine Einzelfallentscheidung.

Vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages sollte also auf jeden Fall mit der Agentur für Arbeit geklärt werden, ob die Verhängung einer Sperrfrist im Raum steht. Sofern dies der Fall ist, sollte der finanzielle Verlust in die Abfindungshöhe eingepreist werden.

Achtung bei Verkürzung der Kündigungsfrist!

Wenn die Kündigungsfrist durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages verkürzt wird, ruht in der Regel die Auszahlung von Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, d.h. es wird in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld gezahlt. Auch dies ist bei der Prüfung der Abfindungshöhe zwingend zu beachten.

Kann ich mich von einem unterschriebenen Aufhebungsvertrag nachträglich lösen?

Wenn der Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben ist, ist es schwer, diesen einseitig wieder aus der Welt zu schaffen. In Betracht kommt hier lediglich eine Anfechtung. Für deren Erfolg ist jedoch nachzuweisen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer getäuscht hat, um ihn zur Unterzeichnung zu bewegen oder ihm widerrechtlich z.B. mit einer nicht gerechtfertigten fristlosen Kündigung gedroht hat. Aber auch hier lohnt es sich, für den Arbeitnehmer zu kämpfen, denn auch wenn eine Anfechtung den Arbeitsplatz nicht zurückbringt, so kann sie doch bessere Beendigungskonditionen bewirken.

Weihnachtsmarkt

Der Weihnachtsmarkt in Speyer hat begonnen, tausende Lichter strahlen, die Eisbahn glitzert. Punsch- und Glühwein dampfen, der Duft von Leckereien liegt in der Luft und die Weihnachtsbuden laden zum Geschenkekauf ein.

Sobald die vorweihnachtliche Zeit begonnen hat, werden mir als Rechtsanwalt immer wieder folgende Fragen gestellt:

Darf ich den Glühweinbecher mit nachhause nehmen, ich habe schließlich Pfand bezahlt?

Die Antwort ist klar und eindeutig: Bei bloßer Pfandzahlung wird kein Eigentum erworben und der Becher darf nicht mitgenommen werden. Streng genommen ist das eine Unterschlagung, die strafrechtlich verfolgt werden kann. Der Becher bleibt Eigentum des Ausgebenden, das Pfand ist kein Kaufpreis, sondern soll dafür sorgen, dass der Becher zurückgegeben und nicht einfach abgestellt oder weggeworfen wird. Wer einen Becher mitnehmen möchte, sollte diesen also kaufen oder beim Standbesitzer nachfragen, ob die Mitnahme gestattet ist.

Ich habe mir auf dem Weihnachtsmarkt völlig den Magen verdorben, dafür muss doch jemand haften, oder?

Hier gelten dieselben Grundsätze wie für jeden anderen gastronomischen Betrieb. Der Konsument muss nachweisen, dass seine Beeinträchtigung auf das konkret bei dem betroffenen Stand erworbene Getränk oder die erworbene Speise zurückzuführen ist.

Ware, die auf dem Weihnachtsmarkt gekauft wird, kann nicht umgetauscht werden, stimmt das?

Sofern die Ware nicht beschädigt ist, stimmt das. Aber auch beim normalen Ladenkauf besteht kein allgemeines Recht zum Umtausch. Viele Geschäfte ermöglichen ihn jedoch aus Kulanz zur Kundenbindung. Auch bei Ständen auf dem Weihnachtsmarkt kann angefragt werden, ob ein Umtausch aus Kulanz möglich ist.

Anders sieht es auch, wenn die Ware beschädigt ist. Hier ist der Verkäufer zwei Jahre lang zur Gewährleistung verpflichtet. Gerade bei teureren Anschaffungen ist es daher ratsam, sich die Kontaktdaten des Verkäufers zu notieren bzw. sich eine Visitenkarte geben zu lassen.

Wer haftet eigentlich, wenn mir auf dem Weihnachtsmarkt etwas passiert?

Für Haftungsfragen kommt es entscheidend darauf an, was passiert ist und was bewiesen werden kann. Im Grundsatz haftet jeder Weihnachtsmarkbesucher zunächst für sich selbst, d.h. er muss damit rechnen, dass der Boden an einzelnen Stellen glatt oder uneben ist und dass Leitungen über den Boden geführt werden, über die gestolpert werden kann. Er muss mit üblichen Beeinträchtigungen rechnen. Den Budenbesitzer und den Veranstalter des Weihnachtsmarktes treffen jedoch Verkehrssicherungspflichten: Leitungen beispielsweise dürfen nicht völlig ungesichert verlegt werden, Trinkbecher dürfen keine scharfkantige Bruchstellen aufweisen und es dürfen keine Nägel aus Tischen ragen.

Bei der neuen Eisbahn ist für die Haftungsfrage zudem entscheidend, dass sich der Benutzer an die Hausordnung des Betreibers hält.

Hitzefrei?

Die Sonne scheint, die Temperaturen steigen und oftmals sinkt die Arbeitsmoral. Viele Arbeitnehmer denken daran, wie sie früher mit einem Lachen im Gesicht und dem Schrei „Hitzefrei“ aus der Schule gestürmt sind. Bei manchem kommt die Frage oft, ob er nicht auch jetzt einfach nachhause gehen dürfte.

Im deutschen Arbeitsrecht existiert keine Vorschrift, die Arbeitnehmern einen Anspruch auf Hitzefrei gewährt. Das bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitnehmer keine Chance auf hitzefrei haben.

Arbeitgeber sind gesetzlich (§ 618 Bürgerliches Gesetzbuch) dazu verpflichtet, Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die sie zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen haben, so einzurichten und zu unterhalten, dass Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, als die „Natur der Dienstleistung“ es gestattet. Das bedeutet, sofern sie diese Pflichten nicht erfüllen, sind sie ihren Arbeitnehmer gegebenenfalls zum Schadensersatz verpflichtet.

Sofern nicht aus betriebstechnischer Sicht (z.B. Schmelzofen) hohe Raumtemperaturen erforderlich sind, müssen Arbeitsräume demnach unter Berücksichtigung des Arbeitsverfahrens und der physischen Belastung eine der Gesundheit zuträgliche Temperatur haben. Grundsätzlich setzt die Richtlinie Arbeitsstättenregel die Grenze für die Raumtemperatur bei 26 Grad Celsius. Bei Überschreiten dieser Temperatur sollen Arbeitnehmer Maßnahmen ergreifen. Dazu gehören etwa die effektive Steuerung von Sonnenschutz auch außerhalb der Arbeitszeiten, Lüften in den frühen Arbeitsstunden, Lockerung der Bekleidungsregeln und das Bereitstellen geeigneter Getränke. Ab einem Wert von 30 Grad Celsius muss er sogar entsprechend handeln.

Ab 35 Grad Celsius ist ein Arbeitsplatz nach der Richtlinie Arbeitsstättenregel grundsätzlich nicht als Arbeitsplatz geeignet. Wenn der Arbeitgeber hier keine Abhilfe schaffen kann, dann muss er seinen Arbeitnehmern hitzefrei geben. Tut er dies nicht, droht ihm ein Bußgeld. Arbeitnehmer sollten sich jedoch nicht vorschnell selbst Hitzefrei geben. Denn ob dies erlaubt ist, haben die Gerichte noch nicht einheitlich entschieden.

 

Haftungsfragen rund ums Volksfest

In Speyer steht das Brezelfest vor der Tür. Die Freude auf den Brezelfestumzug, fröhliches Beisammensitzen und neue spektakuläre Fahrgeschäfte steigt.

Schlechte Wetteraussichten könnten die Vorfreude trüben, aber für das Wetter kann niemand zur Rechenschaft gezogen werden. Anders verhält es sich bei Sachbeschädigungen oder Verletzungen von Zuschauern oder Fahrgästen in Fahrgeschäften. Wer haftet hierfür?

Bekomme ich Schmerzensgeld, wenn mir eine Brezel an den Kopf fliegt? Es ist zwar nicht auszuschließen, dass ein solcher Wurf eine schmerzhafte Verletzung zur Folge hat, trotzdem bekommt der Getroffene kein Schmerzensgeld. Das Werfen von Brezeln gehört zum Festumzug dazu und wird von den Zuschauern erwartet. Hier gilt das Prinzip der Selbstverantwortung. Wer das Risiko getroffen zu werden vermeiden möchte, hat größeren Abstand zu halten.

Wenn hingegen traditionsunübliche und gefährliche Gegenstände in die Zuschauer geworfen werden – wie z.B. Glasflaschen – ist neben der Haftung des Werfenden die Haftung des Festumzugsbetreibers zu prüfen.

Auch bei einer Fahrt mit einem Fahrgeschäft kann der Fahrgast im Falle von Schäden oder Verletzungen nicht alle Verantwortung von sich weisen. Für selbstverschuldete Unfälle besteht keine Haftung des Fahrgeschäftbetreibers. Wer beispielsweise trotz Hinweis lose Gegenstände mit sich führt und diese verliert, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Er setzt sich vielmehr der Gefahr aus, selbst zur Haftung gezogen zu werden, wenn z.B. ein herausfallender Schlüssel Dritte verletzt. Wer sich stark alkoholisiert in ein Fahrgeschäft setzt, schließt damit grundsätzlich auch Ansprüche gegen Dritte aus. Etwas anderes gilt hingegen, wenn der Fahrgeschäftbetreiber die Alkoholisierung hätte bemerken können und müssen. In diesem Fall müsste er den Fahrgast am Einsteigen hindern.

 

Rechtssicher Inline-Skaten

Nach der Straßenverkehrsordnung (§24 StVO) sind Inline-Skates „besondere Fortbewegungsmittel“. Das bedeutet, dass sie keine Fahrzeuge im Sinne der StVO sind, sondern für sie vielmehr die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend gelten.

Inline-Skater sind also trotz ihrer in der Praxis oft hohen Geschwindigkeit verpflichtet, Fußgängerwege zu nutzen. Es ist also grundsätzlich nicht erlaubt, auf der Straße oder dem Radweg zu fahren.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Inline-Skaten auf der Fahrbahn durch das Zusatzzeichen, das einen Inline-Skater darstellt, gestattet ist.

Die rechtliche Einstufung von Inline-Skatern als Fußgänger hat in der Praxis folgende Auswirkungen:

Radfahrer müssen auf gemeinsam mit Fußgängern genutzten Wegen erhöhte Vorsicht auch im Hinblick auf Inline-Skater walten lassen. Diese dürfen solche Wege nämlich grundsätzlich uneingeschränkt nutzen, d.h. sie müssen sich nicht rechts halten. Im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen vertraten Gerichte die Auffassung, dass Fahrradfahrer verpflichtet sind, einen Überholwunsch rechtzeitig durch Klingelzeichen oder Rufen kundzutun. Wer ohne eine solche Ankündigung überholt, haftet demnach im Falle eines Zusammenstoßes allein.

Inline-Skater wiederum dürfen als „rechtliche Fußgänger“ auf Fußgängerwegen, in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen nur Schrittgeschwindigkeit fahren.

Außerorts sind Inline-Skater wie Fußgänger verpflichtet, am äußersten linken Fahrbahnrand der Straße zu fahren.

Sofern Inline-Skaten per Zusatzzeichen auf der Fahrbahn gestattet ist, treffen Inline-Skater höhere Pflichten:

Sie müssen sich an das Rechtsfahrgebot halten, auf die übrigen Verkehrsteilnehmer äußerste Rücksicht nehmen und dürfen Fahrzeugen nicht am Überholen hindern.

 

Makler – Wer muss was bezahlen?

Der Mietvertrag oder Kaufvertrag ist abgeschlossen, alle sind glücklich und keiner denkt mehr an die Maklerprovision. Sobald dann die Maklerrechnung vorliegt, beginnt oft der Streit ums die Kosten.

Wer muss bezahlen?

Zunächst ist entscheidend, ob der Abschluss eines Privatmietvertrages, eines Gewerberaummietvertrages oder eines Kaufvertrages vermittelt wurde.

Bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen gilt nach dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung das sogenannte Bestellerprinzip. D.h. derjenige, der den Makler beauftragt hat, muss ihn auch bezahlen. Das bedeutet nicht – wie verbreitet angenommen – dass Mieter nie eine Zahlungspflicht trifft. Zwar ist es nach Einführung des Bestellerprinzips im Jahr 2015 nicht mehr zulässig, dass Vermieter einen Makler beauftragen, den der Mieter bezahlen muss, wenn jedoch der Mieter selbst einen Makler mit der Wohnungssuche beauftragt, dann ist er als Besteller zur Zahlung der Provision verpflichtet.

Bei der Vermittlung von Kaufverträgen und Gewerberaummietverträgen hingegen gilt das Bestellerprinzip nicht. Der Verkäufer bzw. Vermieter kann also einen Makler beauftragen, den im Ergebnis (auch) der Käufer bzw. Mieter bezahlen muss.

Aber muss wirklich bezahlt werden?

Entscheidende Voraussetzung des Provisionsanspruchs ist die Vermittlung des Vertragsabschlusses. Selbst wenn es zu diesem gekommen ist, wird die Zahlung vielfach verweigert, da sich der Besteller keiner Vertragsbeziehung bewusst ist.

Manch einer denkt sich: „Warum soll ich zahlen? Der Makler hat nur mal alles gezeigt. Einen Maklervertrag gibt es aber deswegen doch noch lange nicht.“

Hier wird verkannt, dass sich die Provisionspflicht nicht nur aus schriftlicher oder ausdrücklicher mündlicher Vereinbarung sondern auch aus dem Verhalten der Beteiligten ergebe kann. Bei Unklarheiten ist jedoch insbesondere Maklern zur Erleichterung der Durchsetzung ihres Provisionsanspruchs zu raten, auf eine schriftliche Regelung hinzuwirken.

Von Erwerberseite wird zudem gegen eine Zahlungspflicht oft das Argument vorgebracht: „Ich wusste ich ja schon vorher, dass die Immobilie zum Verkauf steht.“

Auch das Wissen, dass die Immobilie zum Verkauf steht, lässt die Zahlungsverpflichtung nicht ohne weiteres entfallen. Der Käufer muss neben dem Objekt und der Verkäuflichkeit auch Kenntnis davon haben, wer Verkäufer ist, also sein Vertragspartner sein würde.

Wenn bezahlt werden muss, wie viel muss bezahlt werden?

Auch hier ist zwischen der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen, Gewerberaummietverträgen und Kaufverträgen zu unterscheiden.

Wenn ein Mieter einen Makler mit der Suche einer Mietwohnung beauftragt, beträgt die maximale Provisionshöhe zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer. Wenn hingegen der Vermieter den Auftrag erteilt, gibt es keine solche Grenze. Die Höhe der Provision ist also zwischen Vermieter und Makler im Rahmen der Beauftragung frei verhandelbar.

Beim Immobilienkauf gilt: Der Auftraggeber – je nach Situation Immobiliensuchender oder Verkäufer – handelt mit dem Makler die Provisionshöhe aus. Es existieren keine festen Regelungen zur Höhe der Provision. Maßstab ist vielmehr das „Übliche“, d.h. die am jeweiligen Ort gängige Provision.

Bei der Vermittlung von Gewerbemietverträgen ist die Höhe der Provision grundsätzlich frei verhandelbar.

Zur Vermeidung späterer Unklarheiten liegt es im Interesse aller Beteiligten, klare Vereinbarungen zu treffen, wer bei Vertragsvermittlung eine Provision in welcher Höhe wann zu zahlen hat.

Erwerbsminderungsrente – Kosten sparen und Fehler vermeiden

Wenn eine Teilnahme am Berufsleben nicht mehr möglich ist, kann ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gegenüber der Deutschen Rentenversicherung gegeben sein.

Der Antrag auf Erwerbminderungsrente ist komplex. Er muss gut und umfassend vorbereitet werden. Leicht verlieren die Betroffenen den Überblick über die einzelnen Verfahrensschritte und Unterlagen.

An welche Voraussetzungen ist die Erwerbsminderungsrente geknüpft?

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente

Für den Bezug von Erwerbsminderungsrente müssen folgen Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Regelaltersgrenze für die Altersrente ist noch nicht erreicht. Das Erreichen dieser Grenze hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.
  • Die Wartezeit ist erfüllt, d.h. der Betroffenen muss mindestens 5 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein. In Einzelfällen sind hier Abweichungen möglich.
  • Innerhalb der letzten 5 Jahre Mitgliedschaft in der Rentenversicherung sind mindestens 3 Jahre lang Pflichtbeiträge bezahlt worden. Teilweise können fehlende Beitragszeiten durch freiwillige Nachzahlung von Beiträgen wettgemacht werden.

Medizinische Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente

  • Die Erwerbsfähigkeit kann auch durch Rehabilitationsmaßnahmen nicht mehr hergestellt werden.
  • Der Betroffenen kann nur noch weniger als 6 Stunden am Tag arbeiten und zwar in keinem Beruf mehr.

Die Rentenversicherung prüft anhand der ärztlichen Unterlagen das Leistungsvermögen. Gegebenenfalls fordert sie zur Beurteilung weitere Gutachten an.

An dieser Stelle ist gute Vorbereitung Gold wert. Keinesfalls sollten der Deutschen Rentenversicherung unsortiert Arztunterlagen übergeben und darauf vertraut werden, diese würde schon wohlwollend prüfen.

Es ist eine Liste aller Leiden zu erstellen. Hier macht es Sinn, mit Hilfe eines sachkundigen Beraters eine chronologische Aufstellung anzufertigen.

Vorbereitend sollten zudem von sämtlichen behandelnden Ärzten, Kliniken, Therapeuten und REHA-Einrichtungen aktuelle und aussagekräftige Arzt- und Entlassungsberichte angefordert werden, sofern diese noch nicht vorliegen.

Wer übernimmt die Kosten?

Bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Erwerbsminderungsrente können im schlimmsten Fall hohe Kosten entstehen.

Bevor mit der Zusammenstellung der eigentlichen Antragsunterlagen begonnen wird, ist es zu empfehlen, sich mit der Kostenfrage zu befassen. Das erspart spätere böse Überraschungen.

Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens sieht sich der Antragsteller sonst schnell unerwartet hohen Kosten für medizinische Gutachten ausgesetzt.

Wer rechtsschutzversichert ist, sollte deshalb immer prüfen, ob umfassender Rechtsschutz für die betroffenen Rechtsbereiche besteht und zwar auch schon bevor Klage erhoben wird.

Wer nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, hat die Möglichkeit, eine solche vor Beginn des Verfahrens abzuschließen. Bei bestehender oder abzuschließender Rechtsschutzversicherung muss jedoch immer geklärt werden, ob die für eine Kostenübernahme einzuhaltenden Mindestwartezeiten erfüllt sind.

Auch Mitglieder von Sozialverbänden wie beispielsweise dem VDK kann ein Anspruch auf einen Rechtsbeistand zustehen. Hier ist es ratsam, beim jeweiligen Verband nachzufragen, ob in der Mitgliedschaft Sozialrechtsschutz für die Rentenangelegenheit bis hin zu den Sozialgerichten umfasst ist.

Wie fange ich an? – Kontenklärung

Wenn die Kostenfrage geklärt ist, sollte eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt werden. Hier kann der Rentenberater helfen.

Die Deutsche Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto. Dieses stellt die Berechnungsgrundlage für die spätere Rente dar. Vom Arbeitgeber eingezahlte Beträge werden automatisch im Konto gespeichert, gleichwohl können hier Fehler unterlaufen. Andere rentenrechtlich bedeutenden Zeiten, wie z.B. Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege eines Angehörigen werden nur auf Mitteilung an die Deutsche Rentenversicherung hin gespeichert.

Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens wird mit Hilfe des Rentenberaters kontrolliert, ob sämtliche relevanten Zeiten erfasst sind oder Korrekturen vorzunehmen sind. Nur so kann verhindert werden, dass Ansprüche verloren gehen.

Antragstellung

Nach der geschilderten Vorbereitung kann dann der Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt werden.

Bescheid der Rentenversicherung

Über den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung entscheidet die Deutsche Rentenversicherung per Bescheid. Diesen Bescheid muss der Empfänger genau prüfen.

Sofern Erwerbminderungsrente bewilligt wurde, ist darauf zu achten, ob die Bewilligung unbefristet oder nur befristet für eine bestimmte Zeitdauer gilt. Bei einer Befristung wird die Rente nur für einen begrenzten Zeitraum bewilligt und somit dem Antrag nicht vollumfänglich entsprochen.

Bei Ablehnung des Antrags insgesamt oder auch nur teilweise besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei der Deutschen Rentenversicherung einzulegen. Je nach Fallgestaltung ist der Widerspruch zu begründen. Auch hier macht ein Gespräch mit einem Rentenberater Sinn.

Sollte auch der Widerspruch nicht zum gewünschten Erfolg führen, kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Mein Arbeitgeber hat mir gekündigt und jetzt?

Der unerwünschte Verlust des Arbeitsplatzes löst beim Betroffenen oft eine Art Schockstarre aus. Gerade bei Kündigungsfällen im Arbeitsrecht ist der Kernbereich der wirtschaftlichen Existenz betroffen. Es ist jedoch wichtig, dass ein kühler Kopf bewahrt und richtig reagiert wird, damit keine Ansprüche verloren gehen.

Meldung bei der Agentur für Arbeit

Auch wenn die Wirksamkeit der Kündigung fraglich sein sollte, muss sich der gekündigte Arbeitnehmer so schnell wie möglich – spätestens aber drei Tage nach Erhalt der Kündigung – bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden und Arbeitslosengeld beantragen. Bei verspäteter Meldung drohen Sperrzeiten, in denen keine Anspruch auf Auszahlung von Arbeitslosengeld besteht. Sollte sich die Kündigung später als unwirksam herausstellen, wird das vom Arbeitgeber zu zahlenden Entgelt mit dem erhaltenen Arbeitslosengeld verrechnet.

Klagefrist beachten

Wer sich gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wehren möchte, sollte Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufnehmen. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Entscheidend ist der Zugang der Kündigung, d.h. der Zeitpunkt zu dem der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat bzw. zu erwarten ist, dass er sie zur Kenntnis nimmt. Beim Einwurf in den Briefkasten kommt es also grundsätzlich darauf an, wann die Kündigung eingeworfen wurde, nicht wann sie gelesen wird. Wer längerer Zeit abwesend ist, z.B. im Urlaub, dem ist dringend zu raten, regelmäßige die Post kontrollieren zu lassen.

Nach Ablauf der dreiwöchigen Frist gilt die Kündigung grundsätzlich als rechtmäßig, unabhängig davon, ob eine Prüfung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Allerdings: Auch wenn die Dreiwochenfrist bereits abgelaufen ist, muss noch nicht alles verloren sein.

Es besteht die Möglichkeit, die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu beantragen. Eine nachträgliche Zulassung kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage fristgemäß zu erheben.

Darüber hinaus gibt es Kündigungsmängel, die auch außerhalb der 3-Wochenfrist geltend gemacht werden können. Dies gilt beispielsweise, wenn die Kündigung nur mündlich ausgesprochen wurde.

Wenn der Arbeitgeber mehrere Kündigungen gegen einen Arbeitnehmer ausspricht muss jede Kündigung innerhalb der 3-Wochenfrist angegriffen werden.

Die Art der Kündigung spielt für den Lauf der Frist keine Rolle. Die Klagefrist gilt folglich gleichsam für die ordentliche Kündigung, die außerordentliche fristlose Kündigung und die Änderungskündigung.

Wer trägt die Kosten im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht?

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht tragen in der ersten Instanz unabhängig vom Ausgang des Verfahrens der Kläger und der Beklagte seine Kosten jeweils selbst.

Pokémon GO – Eine Fantasiewelt trifft auf die reale Welt mit ihren rechtlichen Risiken.

Damit aus Spaß und Spiel nicht Trübsinn und Ärger werden, sind einige Punkte zu beachten:
Wirklich alles kostenlos?

 Pokémon Go ist ein Spiel auf dem Smartphone, bei dem digitale Monster in der realen Welt gefangen werden müssen. Das Spiel als solches ist kostenlos in den App-Stores von Apple und Google erhältlich. Wer aber schnelle Erfolge anstrebt, hat die Möglichkeit, kostenpflichtige „Ingame-Inhalte“, d.h. virtuelle Zusatzleistungen oder Güter, herunterzuladen. Das kann dann schnell doch teuer werden. Gerade minderjährige Kinder sind immer wieder beliebte „Opfer“ für derartige Kostenfallen. Eltern müssen sich aber nicht vor Horrorrechnungen fürchten, denn Verträge Minderjähriger sind grundsätzlich erst mit der Zustimmung der Eltern bzw. gesetzlich Vertretungsberechtigten wirksam. Im Zweifel ist es also ratsam, überraschende Rechnungen vom Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Zwar verfügen die Bezahlanbieter über verschiedene Kindersicherungsfunktionen, aber ob diese in jedem Fall schützen, bleibt abzuwarten.

Darf ich überall Pokémons jagen?

Der Pokémon – Jäger darf beim Spielen nicht die Rechte anderer verletzen. Wer beispielsweise unbefugt fremdes Privatgelände betritt, begeht Hausfriedensbruch. Es drohen Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Wenn auf dem Gelände dann auch noch Beschädigungen herbeigeführt werden, z.B. ein aufwändiges Blumenbeet zertrampelt wird, kommen zudem eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche in Betracht.

Denkbar ist aber auch, dass das fremde Grundstück zwar betreten werden darf, das Jagen von Pokémons dort aber per Hausordnung verboten ist. Bislang werden hier Regelungen zum Spielen von Pokémon GO wohl noch vergeblich zu suchen sein, sollte der Pokémon-Hype jedoch anhalten, wird sich dies vermutlich ändern.

In Schulen ist die Handynutzung während des Unterrichts in der Regel per Hausordnung verboten. Wer beim Spielen erwischt wird, muss also davon ausgehen, dass ihm vom Lehrer das Smartphone abgenommen und erst nach dem Unterricht wieder zurückgeben wird.

Pokémon – Jagd hinter dem Steuer – keine gute Idee!

Auch wenn es eigentlich klar ist, dass man beim Autofahren volle Konzentration benötigt und das Smartphone tabu ist, fühlen sich scheinbar doch einige Autofahrer verlockt, auch beim Fahren nach Pokémons Ausschau zu halten. Wer beim Autofahren die virtuellen Monster jagt, handelt aber nicht nur unverantwortlich, sondern riskiert zudem seinen Führerschein und seinen Versicherungsschutz. Im Falle von Unfällen können zudem strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Auch Fußgänger und Radfahrer dürfen natürlich nicht stur auf ihr Handy starren und dabei die Regeln des Straßenverkehrs vergessen. Wer durch Unachtsamkeit andere behindert, riskiert ein Bußgeld. Kommt es sogar zum Unfall stehen schnell strafrechtliche Folgen im Raum.

Darf ich bei der Arbeit Pokémon spielen?

Unbedenklich ist dem Smartphone während der Arbeitszeit nur dann, wenn der Arbeitgeber es ausdrücklich erlaubt hat. Das wird jedoch der absolute Ausnahmefall sein. Denkbar wäre dies wohl allenfalls bei Computerfirmen, die selbst virtuelle Spiele entwickeln und Vergleichserfahrungen sammeln. In allen anderen Fällen ist Vorsicht geboten, um eine Abmahnung oder sogar fristlose Kündigung zu vermeiden. Spielen ist Privatvergnügen und damit während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht erlaubt. In der Regel wird bei einem kurzen Blick aufs Display noch keine Konsequenz drohen. Bei Lokführern, Fluglotsen oder Fernfahrern hingegen droht aufgrund der Gefährdung anderer bei Unaufmerksamkeit durch den Blick aufs Display bereits die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages.

Aber auch außerhalb der Arbeitszeit ist dringend von der Pokémon-Jagd unter Verwendung eines vom Arbeitgeber überlassenen Firmenhandys abzuraten. Ob die Datenschutzbestimmungen der Spiele-App mit den Nutzungsvorgaben des Diensthandys im Einklang stehen dürfte in der Regel mehr als fraglich sein.

 

 

Altersrente muss beantragt werden!

Altersrente wird nicht automatisch gezahlt. Es muss ein Rentenantrag gestellt werden.

Ausnahmen gelten lediglich, wenn zuvor Rente wegen Erwerbsminderung bezahlt wurde oder bei Bezug von Witwen- bzw. Witwerrente. Aber auch in diesen Fällen sollte lieber auf Nummer sicher gegangen werden.

Um sicherzustellen, dass die Rente pünktlich gezahlt wird, ist es zu empfehlen, den Rentenantrag drei bis vier Monate vor dem Rentenbeginn zu stellen. In Fällen, in denen Unklarheiten bestehen, z.B. ob die Wartezeit erfüllt ist, kann sich eine noch frühere Antragstellung oder zunächst ein Antrag auf Kontenklärung empfehlen.

Auf jeden Fall ist der Rentenantrag spätestens innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Rentenanspruchs zu stellen, anderenfalls wird Geld verschenkt.

Je vollständiger der Rentenantrag ist, desto schneller kann die Bearbeitung durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgen.