Ihr neuer Tipp vom Rechtsanwalt in Speyer
Soll ich unterschreiben oder lieber doch nicht?
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte genau überlegt sein. Insbesondere Arbeitnehmern sei geraten, die Vor- und Nachteile bedacht gegeneinander abzuwägen. Der Arbeitgeber kann mit dem Aufhebungsvertrag die Absicht verfolgen, den Arbeitnehmer loszuwerden. Ein Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitgeber oft einfacher und kostengünstig als eine Kündigung, die das Prozesskostenrisiko eines auf sie folgenden Gerichtsverfahrens vor dem Arbeitsgericht in sich birgt.
Wie reagiere ich, wenn mir mein Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zur Unterschrift vorlegt?
Auch wenn der Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung zur schnellen Unterschrift lockt, sollte er nicht voreilig unterschrieben werden. Stattdessen sollte der Aufhebungsvertrag einer Prüfung unterzogen werden – bestenfalls durch einen Rechtsanwalt.
In Fällen, in denen der Arbeitgeber zur Unterzeichnung drängt oder sogar bei Nichtunterzeichnung mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung droht, ist Ruhe zu bewahren. Kein Arbeitnehmer ist verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag sofort zu unterschreiben. Je nach Einzelfall kann es sogar besser sein, eine Kündigung in Kauf zu nehmen. Der Arbeitgeber sollte um Bedenkzeit gebeten werden, damit eine anwaltliche Prüfung erfolgen kann.
Welche Punkte sollten im Aufhebungsvertrag geregelt sein?
Mit einem Aufhebungsvertrag wird ein einvernehmlicher Abschluss aller offenen Punkte aus dem betroffenen Arbeitsverhältnis angestrebt. Aus diesem Grund sollten auf jeden Fall insbesondere folgende Punkte geregelt werden:
- Beendigungszeitpunkt
- Zeugnisnote
- Freistellung, sofern vorgesehen
- Urlaubsabgeltung sofern noch Urlaubsansprüche bestehen, d.h. der Urlaub noch nicht vollständig genommen wurde
- Vergütung geleisteter Überstunden
- Regelung zur Weiterführung der betrieblichen Altersvorsorge, sofern eine solche vorhanden ist
- Regelung zu gegenseitigen Forderungen, sofern solche bestehen
- Abfindungsregelung
Ist die vom Arbeitgeber angebotene Abfindung angemessen?
Arbeitnehmer haben zwar nicht in allen Fällen bei vom Arbeitgeber veranlasster Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf eine Abfindung. Wenn sie sich jedoch ihr Arbeitsverhältnis gewissermaßen vom Arbeitgeber abkaufen lassen möchten, dann sollte dies zu einem fairen Preis geschehen.
Eine auf den ersten Blick verlockende Abfindung kann sich im Ergebnis als Hungerlohn herausstellen. Für die Frage, ob eine Abfindung angemessen berechnet wurde, ist insbesondere wichtig, wie lange das Arbeitsverhältnis bestand hat und ob durch den Aufhebungsvertrag die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist verkürzt werden soll.
Achtung Sperrzeit!
Ein weiterer wichtiger Punkt, den der Arbeitnehmer nicht außer Acht lassen darf:
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann dazu führen, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängt. Ausschlaggebend ist, dass der Arbeitnehmer durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitgewirkt und damit die Beendigung gewissermaßen selbst verschuldet hat. Sofern jedoch beispielsweise die gesundheitliche Verfassung des Arbeitnehmers die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich macht oder eine ansonsten auszusprechende betriebsbedingte Kündigung abgewendet wird, kann von der Verhängung einer Sperrfrist abgesehen werden. Letztendlich handelt es sich also um eine Einzelfallentscheidung.
Vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages sollte also auf jeden Fall mit der Agentur für Arbeit geklärt werden, ob die Verhängung einer Sperrfrist im Raum steht. Sofern dies der Fall ist, sollte der finanzielle Verlust in die Abfindungshöhe eingepreist werden.
Achtung bei Verkürzung der Kündigungsfrist!
Wenn die Kündigungsfrist durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages verkürzt wird, ruht in der Regel die Auszahlung von Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, d.h. es wird in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld gezahlt. Auch dies ist bei der Prüfung der Abfindungshöhe zwingend zu beachten.
Kann ich mich von einem unterschriebenen Aufhebungsvertrag nachträglich lösen?
Wenn der Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben ist, ist es schwer, diesen einseitig wieder aus der Welt zu schaffen. In Betracht kommt hier lediglich eine Anfechtung. Für deren Erfolg ist jedoch nachzuweisen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer getäuscht hat, um ihn zur Unterzeichnung zu bewegen oder ihm widerrechtlich z.B. mit einer nicht gerechtfertigten fristlosen Kündigung gedroht hat. Aber auch hier lohnt es sich, für den Arbeitnehmer zu kämpfen, denn auch wenn eine Anfechtung den Arbeitsplatz nicht zurückbringt, so kann sie doch bessere Beendigungskonditionen bewirken.