Cybermobbing

Neben vielen Vorzügen, hat das Internet auch Schattenseiten. Die vermeintliche Anonymität lässt Hemmschwellen sinken. „Cybermobbing“ ist gewissermaßen eine moderne Form von Rufmord, Beleidigung und übler Nachrede. Cybermobbing kann jeden treffen. Egal ob Arbeitnehmer, Vorgesetzter, Auszubildender oder Schüler. Dies führt oft zu massiven Belastungen bei den Betroffenen. Muss man sich in sozialen Netzwerken alles gefallen lassen?

Ist Cybermobbing strafbar?

Zunächst ist der Sachverhalt genau aufzuklären. Bislang existiert kein Tatbestand „Cybermobbing“ im Strafgesetzbuch (StGB). Cybermobbing unterliegt je nach Ausprägung verschiedenen Straftatbeständen. Dazu gehören § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen), § 185 StGB (Beleidigung), § 186 StGB (Üble Nachrede), § 187 StGB (Verleumdung) und § 238 StGB (Nachstellung).

Ein interessanter Beitrag zum Thema „§ 201a StGB: Wenn unerlaubtes Fotografieren zur Straftat wird“ findet sich hier.

Was können Betroffene dagegen unternehmen?

In jedem Fall sind die Beweise zu sichern. Die Betroffenen sollten Bildschirmkopien, sogenannte „Screenshots“ von den mobbenden Einträgen anfertigen, um die Angriffe zu dokumentieren.

Von „Dagegenschießen“ ist dringend abzuraten. Dies könnte unter anderem zu einer eigenen Strafbarkeit führen, etwa wenn man sich zu Beleidigungen hinreißen lässt. Sinnvoller ist es den Kontakt zum Täter- soweit bekannt-, zu sperren. Sofern der Täter bekannt ist, kann dieser abgemahnt werden, dass rechtswidrige Verhalten künftig zu unterlassen.

Wenn der Täter nicht bekannt ist, kann der Betroffene Strafanzeige erstatten. Die Anzeige richtet sich dann zunächst gegen unbekannt, und die Polizei ermittelt.

Dem Betroffenen ist es in der Regel daran gelegen, dass diffamierende Inhalte schnellstmöglich aus dem Internet entfernt werden. Neben der Strafanzeige sollten die Gemobbten, die Betreiber der Portale, auf denen die belastenden Inhalte veröffentlicht sind, kontaktieren. Unter Darstellung der Rechtsverletzung sollten die Betreiber des Internetportals zum Entfernen der rechtswidrigen Inhalte aufgefordert werden. Weiter bietet sich an, bei den Betreibern Auskunft zu den Nutzerdaten des Täters zu verlangen.

Ist der Betreiber eines Internetportals zur Auskunft verpflichtet?

Die Gerichte stehen einer Auskunftsverpflichtung von Internetportalbetreibern sehr restriktiv gegenüber. Das heißt die Richter zwingen Facebook & Co. nur selten zur Herausgabe von Daten. Dies wird damit begründet, dass es dem Betreiber an der für die Datenweitergabe erforderlichen Einwilligung fehlt. Der Verletzte wird damit auf zivilrechtlichem Weg keinen Auskunftsanspruch gegen den jeweiligen Betreiber durchsetzen können, er bekommt als die Daten nicht. Es besteht jedoch die Chance, über die Beantragung von Akteneinsicht im Strafverfahren die Daten zu erfahren.

Mache ich mich strafbar, wenn ich mobbende Inhalte teile oder weiterleite? Welche Strafen drohen?

Wer sich mit fremden rechtswidrigen Inhalten durch Teilen und Weiterleiten identifiziert und sich diese damit im rechtlichen Sinne zu eigen macht, ist ebenso zur Verantwortung zu ziehen, wie der ursprüngliche Verfasser selbst.

Wenn Kinder oder Jugendliche etwas ins Netz stellen – wann und in welcher Höhe sind Eltern zum Schadenersatz verpflichtet?

Wie immer ist natürlich der Einzelfall zu prüfen. Bei minderjährigen Tätern besteht zum Beispiel die Möglichkeit, den Störenfried über die Eltern abzumahnen. Den Eltern wird der Verstoß ihres Kindes dargelegt. Gleichzeitig erhalten sie die Aufforderung, dafür zu sorgen, dass ihr Kind künftig keine Verstöße mehr begeht. Es wird in der Regel eine entsprechende vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung verlangt. Wenn gegen diese verstoßen wird, werden Vertragsstrafenzahlungen fällig.

Haben Opfer von Cybermobbing Anspruch auf Schmerzensgeld?

Wenn es sich um einen Fall von strafbarem Cybermobbing handelt, steht dem Opfer gegen den Täter ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Je nach Umfang umfasst dieser auch ein Schmerzensgeld.

Alkoholfahrt

Obwohl erwiesen ist, dass bereits durch wenig Alkohol im Blut das Unfallrisiko steigt, setzen sich manche Autofahrer darüber hinweg und gefährden dadurch unnötig sich selbst und die übrigen Verkehrsteilnehmer. Wer sich im alkoholisierten Zustand hinter das Steuer seines Wagens setzt, muss nicht nur mit strafrechtlichen Folgen rechnen, sondern riskiert auch seinen Versicherungsschutz.  

Betrunken Auto fahren ist unverantwortlich und keine gute Idee!

Folgendes Beispiel soll aufzeigen, wie ernst eine vermeintlich lustige Trunkenheitsfahrt werden kann:

Zwei Bekannte (A und B) – beide über 21 Jahre alt und nicht in der Führerscheinprobezeit – feiern feuchtfröhlich. Als es Zeit ist, nachhause zu gehen, haben beide keine Lust, auf ein Taxi oder einen Bus zu warten. Geld dafür hat auch keiner mehr von ihnen in der Tasche. Also fahren sie mit dem Auto von A, mit dem sie auch gekommen sind, nachhause. A fährt, B ist Beifahrer. Beide haben viel Alkohol getrunken. Auf der Heimfahrt übersieht A ein am Straßenrand parkendes Fahrzeug. Es kommt zur Kollision, beide Fahrzeuge werden erheblich beschädigt, B knallt mit dem Kopf gegen die Frontscheibe und zieht sich dabei eine Platzwunde zu, wobei auch noch seine Brille zerbricht. Die Polizei kommt an den Unfallort und stellt bei A eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und bei B von 0,9 Promille fest.

Mit welchen Konsequenzen müssen A und B nun rechnen?

Beiden drohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen, Fahrverbot, Punkte in Flensburg, Fahrverbot oder sogar Führerscheinentzug und Verlust des Versicherungsschutzes.

A ist mit 1,6 Promille absolut Fahruntüchtig. Absolute Fahruntüchtigkeit ist ab 1,1 Promille anzunehmen. Nach § 315 c Strafgesetzbuch droht ihm damit eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Wie hoch die Strafe konkret ausfällt hängt davon ab, wie oft A schon betrunken am Steuer „erwischt“ worden ist und wie hoch der entstandene Schaden ist. Zusätzlich muss A damit rechnen, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird und die Wiedererlangung von einem positiven Eignungstest durch eine MPU (Medizinisch Psychologische Untersuchung) abhängig gemacht wird.

Für A wird es aber noch teurer: Sofern er eine Kaskoversicherung hat, wird diese gleichwohl nicht für die Schäden an seinem Fahrzeug aufkommen. Fast alle Versicherungsverträge regeln, wann keine oder eine verminderte Zahlungspflicht für die Versicherung besteht und nennen als einen solchen Fall die Alkoholfahrt. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit, d.h. einem Promillewert am 1,1 Promille ist von einer vollständigen Leistungskürzung auszugehen.

Auch die Kfz-Haftpflichtversicherung von A wird zwar im Außenverhältnis an den Eigentümer des beschädigten anderen Fahrzeuges zahlen, aber gegen A in bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR in Regress gehen, d.h. sich das gezahlte Geld zurückholen.

A hatt also viel Ärger am Hals. Ist B als Beifahrer dagegen fein raus und bekommt auch noch Schmerzensgeld und Schadensersatz von A?

Nein, auch B kann der Entzug seines Führerscheins drohen. Der Grund hierfür ist, dass er sich zu seinem betrunkenen Freund ist Auto gesetzt, obwohl er von dessen Trunkenheit wusste und diese Fahrt nicht verhinderte. Damit bestehen Zweifel, ob B die Risiken des Straßenverkehrs hinreichend bewusst sind, d.h. er geeignet ist, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen.

B wird auch keine Ansprüche gegen A wegen der erlittenen Verletzung und der beschädigten Brille haben. Schließlich muss davon ausgegangen werden, dass B sich selbst bewusst gefährdet hat und damit die Verletzungsfolgen mit verursacht hat.

Beide werden nach dieser Fahrt wissen, dass man nach Alkoholkonsum das Fahrzeug lieber stehen lässt und sich vor dem Trinken überlegt, wie man sicher nachhause kommt.