In Speyer steht das Brezelfest vor der Tür. Die Freude auf den Brezelfestumzug, fröhliches Beisammensitzen und neue spektakuläre Fahrgeschäfte steigt.
Schlechte Wetteraussichten könnten die Vorfreude trüben, aber für das Wetter kann niemand zur Rechenschaft gezogen werden. Anders verhält es sich bei Sachbeschädigungen oder Verletzungen von Zuschauern oder Fahrgästen in Fahrgeschäften. Wer haftet hierfür?
Bekomme ich Schmerzensgeld, wenn mir eine Brezel an den Kopf fliegt? Es ist zwar nicht auszuschließen, dass ein solcher Wurf eine schmerzhafte Verletzung zur Folge hat, trotzdem bekommt der Getroffene kein Schmerzensgeld. Das Werfen von Brezeln gehört zum Festumzug dazu und wird von den Zuschauern erwartet. Hier gilt das Prinzip der Selbstverantwortung. Wer das Risiko getroffen zu werden vermeiden möchte, hat größeren Abstand zu halten.
Wenn hingegen traditionsunübliche und gefährliche Gegenstände in die Zuschauer geworfen werden – wie z.B. Glasflaschen – ist neben der Haftung des Werfenden die Haftung des Festumzugsbetreibers zu prüfen.
Auch bei einer Fahrt mit einem Fahrgeschäft kann der Fahrgast im Falle von Schäden oder Verletzungen nicht alle Verantwortung von sich weisen. Für selbstverschuldete Unfälle besteht keine Haftung des Fahrgeschäftbetreibers. Wer beispielsweise trotz Hinweis lose Gegenstände mit sich führt und diese verliert, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Er setzt sich vielmehr der Gefahr aus, selbst zur Haftung gezogen zu werden, wenn z.B. ein herausfallender Schlüssel Dritte verletzt. Wer sich stark alkoholisiert in ein Fahrgeschäft setzt, schließt damit grundsätzlich auch Ansprüche gegen Dritte aus. Etwas anderes gilt hingegen, wenn der Fahrgeschäftbetreiber die Alkoholisierung hätte bemerken können und müssen. In diesem Fall müsste er den Fahrgast am Einsteigen hindern.