Wenn der Koffer nicht mitfliegt

Jedes Jahr passiert es aufs Neue. Die Reisenden sind glücklich am Urlaubsort gelandet. Nun warten sie am Förderband der Gepäckausgabe. Doch die voller Vorfreude gepackten Urlaubskoffer tauchen nicht auf. Irgendjemand am Flughafen hat einen Fehler gemacht.

Trotz Ärger und Enttäuschung gilt es nun, einen kühlen Kopf zu bewahren, damit keine aus dem Verlust resultierenden Ansprüche verloren gehen.

Was den Ablauf erschwert: Praktisch jede Airline hat andere Regeln, auf einen Verlust von Gepäckstücken zu reagieren.

Allerding können Reisende gemäß folgender Checkliste vorgehen:

  • Den Verlust sofort am Flughafen melden und zwar am sogenannten „Lost-and-Found-Schalter“.
  • Bei der Verlustmeldung als Beweis die Boardkarte mit der Gepäckregistriernummer vorlegen. Also diese nie sofort nach dem Flug entsorgen.
  • Möglichst genaue Beschreibung des verlorenen Gepäckstücks

Mit etwas Glück wird das verlorene Gepäckstück schnell gefunden und die Reisenden könnenden Urlaub nun erleichtert antreten. Sollte der Koffer jedoch verschollen bleiben, stellt sich die Frage nach Anspruch auf Ersatz oder Schadenersatz.

Geht das Gepäck bei der Airline auf dem Flug zum Urlaubsort verloren, haben Reisende das Recht, sich auf Kosten der Fluggesellschaft eine Ersatzausrüstung für den Urlaub zu kaufen. Bewertungsmaßstab ist allerdings die Art der Reise und eine üblicher Durchschnitt. Nur bei berechtigten Anschaffungen besteht ein Ersatzanspruch. Für einen Strandurlaub beispielsweise ist eine Wanderausrüstung nicht plausibel.

Bei der Anschaffung ist unbedingt für den späteren Nachweis der Kaufbeleg aufzubewahren.

Das neben dem Anspruch auf Schadenersatz bestehende Recht auf Schadenersatz ist nach dem für die Fluggesellschaften geltenden „Montreal Abkommen“ auf ca. 1.330 EUR pro Person – egal wie viele Gepäckstücke verloren gehen – begrenzt. Wer besonders wertvolle Gepäckstücke mitnimmt, sollte über eine Gepäckversicherung nachdenken.

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, hat Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter. Der Verlust des Gepäcks stellt einen Reisemangel dar. Dieser berechtigt zur Minderung des Reisepreises. Als Leitlinie kann eine Minderung des Reisepreises in Höhe von ca. 25 Prozent des Tagespreises der Reise ohne Gepäck angesetzt werden.

Neben dem Anspruch auf Ersatzbeschaffung kann unter Umständen sogar ein Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden bestehen. Allerdings nur, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Für die Beurteilung des Ausmaßes ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Wenn beispielsweise die für einen Tauchurlaub erforderliche Tauchausrüstung verloren geht und kein Ersatz beschafft werden kann, ist die Erheblichkeit und damit auch der Schadensersatzanspruch besonders hoch.