Skiurlaub ohne Schnee

Anbieter werben mit märchenhaften Schneelandschaften und sonnigen Traumpisten. Doch welche Rechte stehen Urlaubern zu, wenn sie im Skiparadies von grünen Wiesen empfangen werden?

Warme Temperaturen mögen ärgerlich sein, bedeuten aber für den Urlauber keine Gefahr. Fehlender Schnee stellt vielmehr ein „allgemeines Lebensrisiko“ dar, das nicht zu Erstattungs- oder Schadensersatzansprüchen berechtigt. Etwas anderes gilt jedoch für diejenigen, die ein Urlaubsangebot mit ausdrücklicher Schneegarantie gebucht haben. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Reise zu stornieren oder den Preis zu mindern. In welchem Umfang Ansprüche geltend gemacht werden können, hängt von der konkreten Schneesituation ab. Der Ausfall einzelner Lifte oder die Sperrung der Talabfahrt – während die Gipfelpisten geöffnet sind – wird in der Regel nicht zur Stornierung der gesamten Reise ausreichen. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche Garantien der Anbieter ausgesprochen hat und wer genau die jeweilige Garantie gegeben hat, d.h. für sie einstehen muss, und wie stark die tatsächliche Situation am Urlaubort von ihnen abweicht.

Während meistens das Ärgernis im fehlenden Weiß besteht, kann es auch vorkommen, dass so viel Schnee liegt oder Lawinengefahr herrscht, dass die Anreise in den Winterurlaubsort unmöglich ist. Rechtlich betrachtet stellt diese Natursituation höhere Gewalt dar. Grundsätzlich können in diesen Fällen sowohl der Urlauber als auch der Reiseveranstalter die Reise kündigen. Angefallene Kosten sind in solch einem Fall vollständig zurückzuerstatten.

Bei allen Reisemängeln ist eine korrekte Reklamation von entscheidender Bedeutung, damit etwaige Ansprüche nicht verloren gehen. Beispielsweise sind sämtliche Mängel bereits direkt vor Ort beim Reiseveranstalter zu beanstanden. Sofern dies nicht möglich ist, muss der Anbieter schriftlich informiert werden.