Rund ums Auto

Wichtig beim Reifenwechsel

Wer seine Reifen selbst wechselt oder wechseln lässt, muss prüfen bzw. prüfen lassen, ob sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Ist das Profil zu stark abgenutzt oder der Reifen zu alt, drohen Punkte in Flensburg und Bußgelder. Im schlimmsten Fall besteht sogar kein Unfallschutz durch die Versicherung, d.h. ein entstandener Schaden müsste selbst beglichen werden.

Weiter ist natürlich darauf zu achten, dass die verwendeten Reifen für das jeweilige Fahrzeug zugelassen sind. Zudem muss der für das jeweilige Fahrzeug vorgeschriebene Reifendruck eingehalten werden.

Beim Reifenwechsel durch eine Fachwerkstatt kann sich der Kunde absichern, wenn er den Auftrag von Beginn an dokumentiert, z.B. mithilfe von Fotos der Reifen und des Fahrzeugs.

Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten um die Rechnung ist bei der Auftragserteilung klarzustellen, ob über den Reifenwechsel hinaus weitere Arbeiten erfolgen sollen oder solche nur nach gesonderter Einzelabsprache durchzuführen sind.

Ärger in der Waschanlage

Wenn das Auto nach dem Waschanlagenbesuch nicht vor Sauberkeit glänzt, sondern Kratzer und Macken aufweist, können Ansprüche gegen den Betreiber der Waschanlage bestehen. Es ist wichtig, die Schäden umgehend zu dokumentieren und zu melden. Wer Vorsorge treffen möchte, kann den Zustand der Lackierung vorher mit einem Zeugen festhalten.

Bei genauer Schadensdokumentation stehen die Chancen gut, Schadensersatz vom Waschanlagenbetreiber zu erhalten. So entschied beispielsweise kürzlich das Landgericht Hannover, dass ein Waschanlagenbetreiber seine Obliegenheitspflichten verletzt, wenn er den Heckscheibenwischer nicht mit einer Schutzhülle abdeckt.

Geblitzt und jetzt?

Natürlich soll zu schnelles Fahren nicht schön geredet werden, doch nicht jedes „Blitzen“ und jeder Bußgeldbescheid muss tatsächlich auch berechtigt sein. Oft werden aus Ärger im Anhörungsverfahren unbedachte Angaben gemacht, die überhaupt erst dazu führen, dass ein Bußgeldbescheid ergeht. Im Zweifelsfall ist also genau zu überlegen und rechtlicher Rat einzuholen, damit ein Bußgeldverfahren von Anfang vermieden wird.

Fahrerlaubnis weg?

Ohne Fahrerlaubnis darf kein Fahrzeug gesteuert werden, auch nicht für die kleinste Fahrt. Der Entzug der Fahrerlaubnis trifft hart. Es muss immer genau geprüft werden, ob er berechtigt ist und welche Möglichkeiten bestehen, die Fahrerlaubnis schnellstmöglich wieder zu erwerben.

Skiurlaub ohne Schnee

Anbieter werben mit märchenhaften Schneelandschaften und sonnigen Traumpisten. Doch welche Rechte stehen Urlaubern zu, wenn sie im Skiparadies von grünen Wiesen empfangen werden?

Warme Temperaturen mögen ärgerlich sein, bedeuten aber für den Urlauber keine Gefahr. Fehlender Schnee stellt vielmehr ein „allgemeines Lebensrisiko“ dar, das nicht zu Erstattungs- oder Schadensersatzansprüchen berechtigt. Etwas anderes gilt jedoch für diejenigen, die ein Urlaubsangebot mit ausdrücklicher Schneegarantie gebucht haben. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Reise zu stornieren oder den Preis zu mindern. In welchem Umfang Ansprüche geltend gemacht werden können, hängt von der konkreten Schneesituation ab. Der Ausfall einzelner Lifte oder die Sperrung der Talabfahrt – während die Gipfelpisten geöffnet sind – wird in der Regel nicht zur Stornierung der gesamten Reise ausreichen. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche Garantien der Anbieter ausgesprochen hat und wer genau die jeweilige Garantie gegeben hat, d.h. für sie einstehen muss, und wie stark die tatsächliche Situation am Urlaubort von ihnen abweicht.

Während meistens das Ärgernis im fehlenden Weiß besteht, kann es auch vorkommen, dass so viel Schnee liegt oder Lawinengefahr herrscht, dass die Anreise in den Winterurlaubsort unmöglich ist. Rechtlich betrachtet stellt diese Natursituation höhere Gewalt dar. Grundsätzlich können in diesen Fällen sowohl der Urlauber als auch der Reiseveranstalter die Reise kündigen. Angefallene Kosten sind in solch einem Fall vollständig zurückzuerstatten.

Bei allen Reisemängeln ist eine korrekte Reklamation von entscheidender Bedeutung, damit etwaige Ansprüche nicht verloren gehen. Beispielsweise sind sämtliche Mängel bereits direkt vor Ort beim Reiseveranstalter zu beanstanden. Sofern dies nicht möglich ist, muss der Anbieter schriftlich informiert werden.

Wenn der Koffer nicht mitfliegt

Jedes Jahr passiert es aufs Neue. Die Reisenden sind glücklich am Urlaubsort gelandet. Nun warten sie am Förderband der Gepäckausgabe. Doch die voller Vorfreude gepackten Urlaubskoffer tauchen nicht auf. Irgendjemand am Flughafen hat einen Fehler gemacht.

Trotz Ärger und Enttäuschung gilt es nun, einen kühlen Kopf zu bewahren, damit keine aus dem Verlust resultierenden Ansprüche verloren gehen.

Was den Ablauf erschwert: Praktisch jede Airline hat andere Regeln, auf einen Verlust von Gepäckstücken zu reagieren.

Allerding können Reisende gemäß folgender Checkliste vorgehen:

  • Den Verlust sofort am Flughafen melden und zwar am sogenannten „Lost-and-Found-Schalter“.
  • Bei der Verlustmeldung als Beweis die Boardkarte mit der Gepäckregistriernummer vorlegen. Also diese nie sofort nach dem Flug entsorgen.
  • Möglichst genaue Beschreibung des verlorenen Gepäckstücks

Mit etwas Glück wird das verlorene Gepäckstück schnell gefunden und die Reisenden könnenden Urlaub nun erleichtert antreten. Sollte der Koffer jedoch verschollen bleiben, stellt sich die Frage nach Anspruch auf Ersatz oder Schadenersatz.

Geht das Gepäck bei der Airline auf dem Flug zum Urlaubsort verloren, haben Reisende das Recht, sich auf Kosten der Fluggesellschaft eine Ersatzausrüstung für den Urlaub zu kaufen. Bewertungsmaßstab ist allerdings die Art der Reise und eine üblicher Durchschnitt. Nur bei berechtigten Anschaffungen besteht ein Ersatzanspruch. Für einen Strandurlaub beispielsweise ist eine Wanderausrüstung nicht plausibel.

Bei der Anschaffung ist unbedingt für den späteren Nachweis der Kaufbeleg aufzubewahren.

Das neben dem Anspruch auf Schadenersatz bestehende Recht auf Schadenersatz ist nach dem für die Fluggesellschaften geltenden „Montreal Abkommen“ auf ca. 1.330 EUR pro Person – egal wie viele Gepäckstücke verloren gehen – begrenzt. Wer besonders wertvolle Gepäckstücke mitnimmt, sollte über eine Gepäckversicherung nachdenken.

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, hat Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter. Der Verlust des Gepäcks stellt einen Reisemangel dar. Dieser berechtigt zur Minderung des Reisepreises. Als Leitlinie kann eine Minderung des Reisepreises in Höhe von ca. 25 Prozent des Tagespreises der Reise ohne Gepäck angesetzt werden.

Neben dem Anspruch auf Ersatzbeschaffung kann unter Umständen sogar ein Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden bestehen. Allerdings nur, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Für die Beurteilung des Ausmaßes ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Wenn beispielsweise die für einen Tauchurlaub erforderliche Tauchausrüstung verloren geht und kein Ersatz beschafft werden kann, ist die Erheblichkeit und damit auch der Schadensersatzanspruch besonders hoch.