Makler – Wer muss was bezahlen?

Der Mietvertrag oder Kaufvertrag ist abgeschlossen, alle sind glücklich und keiner denkt mehr an die Maklerprovision. Sobald dann die Maklerrechnung vorliegt, beginnt oft der Streit ums die Kosten.

Wer muss bezahlen?

Zunächst ist entscheidend, ob der Abschluss eines Privatmietvertrages, eines Gewerberaummietvertrages oder eines Kaufvertrages vermittelt wurde.

Bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen gilt nach dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung das sogenannte Bestellerprinzip. D.h. derjenige, der den Makler beauftragt hat, muss ihn auch bezahlen. Das bedeutet nicht – wie verbreitet angenommen – dass Mieter nie eine Zahlungspflicht trifft. Zwar ist es nach Einführung des Bestellerprinzips im Jahr 2015 nicht mehr zulässig, dass Vermieter einen Makler beauftragen, den der Mieter bezahlen muss, wenn jedoch der Mieter selbst einen Makler mit der Wohnungssuche beauftragt, dann ist er als Besteller zur Zahlung der Provision verpflichtet.

Bei der Vermittlung von Kaufverträgen und Gewerberaummietverträgen hingegen gilt das Bestellerprinzip nicht. Der Verkäufer bzw. Vermieter kann also einen Makler beauftragen, den im Ergebnis (auch) der Käufer bzw. Mieter bezahlen muss.

Aber muss wirklich bezahlt werden?

Entscheidende Voraussetzung des Provisionsanspruchs ist die Vermittlung des Vertragsabschlusses. Selbst wenn es zu diesem gekommen ist, wird die Zahlung vielfach verweigert, da sich der Besteller keiner Vertragsbeziehung bewusst ist.

Manch einer denkt sich: „Warum soll ich zahlen? Der Makler hat nur mal alles gezeigt. Einen Maklervertrag gibt es aber deswegen doch noch lange nicht.“

Hier wird verkannt, dass sich die Provisionspflicht nicht nur aus schriftlicher oder ausdrücklicher mündlicher Vereinbarung sondern auch aus dem Verhalten der Beteiligten ergebe kann. Bei Unklarheiten ist jedoch insbesondere Maklern zur Erleichterung der Durchsetzung ihres Provisionsanspruchs zu raten, auf eine schriftliche Regelung hinzuwirken.

Von Erwerberseite wird zudem gegen eine Zahlungspflicht oft das Argument vorgebracht: „Ich wusste ich ja schon vorher, dass die Immobilie zum Verkauf steht.“

Auch das Wissen, dass die Immobilie zum Verkauf steht, lässt die Zahlungsverpflichtung nicht ohne weiteres entfallen. Der Käufer muss neben dem Objekt und der Verkäuflichkeit auch Kenntnis davon haben, wer Verkäufer ist, also sein Vertragspartner sein würde.

Wenn bezahlt werden muss, wie viel muss bezahlt werden?

Auch hier ist zwischen der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen, Gewerberaummietverträgen und Kaufverträgen zu unterscheiden.

Wenn ein Mieter einen Makler mit der Suche einer Mietwohnung beauftragt, beträgt die maximale Provisionshöhe zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer. Wenn hingegen der Vermieter den Auftrag erteilt, gibt es keine solche Grenze. Die Höhe der Provision ist also zwischen Vermieter und Makler im Rahmen der Beauftragung frei verhandelbar.

Beim Immobilienkauf gilt: Der Auftraggeber – je nach Situation Immobiliensuchender oder Verkäufer – handelt mit dem Makler die Provisionshöhe aus. Es existieren keine festen Regelungen zur Höhe der Provision. Maßstab ist vielmehr das „Übliche“, d.h. die am jeweiligen Ort gängige Provision.

Bei der Vermittlung von Gewerbemietverträgen ist die Höhe der Provision grundsätzlich frei verhandelbar.

Zur Vermeidung späterer Unklarheiten liegt es im Interesse aller Beteiligten, klare Vereinbarungen zu treffen, wer bei Vertragsvermittlung eine Provision in welcher Höhe wann zu zahlen hat.